Rückverweise
Die Verpflichtung zur Zahlung der Förderzinse entsteht erst durch Abschluss der Verträge gemäß §70 Abs1 MinroG. Der Gesetzgeber sieht für Streitigkeiten über die aus diesen Verträgen erfließenden Rechte und Pflichten in §70 Abs2 MinroG ausdrücklich die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte vor. Damit unterliegt das Rechtsverhältnis zwischen den Antragstellerinnen und dem Bund einem privatrechtlichen Regime.
Der VfGH kann nicht finden, dass es den Antragstellerinnen im vorliegenden Fall nicht zumutbar wäre, - vorerst - den Förderzins für das Jahr 2014 mit Vorbehalt zu entrichten (sollten sie diesen - wie die Bundesregierung annimmt - nicht schon zumindest teilweise geleistet haben), und diesen sodann in einem zivilrechtlichen Verfahren zurückzufordern.
Der Verfassungsgerichtshof kann auch nicht finden, dass eine (Vor-)Leistung des Förderzinses eine derartige Belastung mit sich bringen würde, dass sie die Antragstellerinnen wirtschaftlich unzumutbar beeinträchtigen würden, zumal davon auszugehen ist, dass sie die - sich in Millionenhöhe befindlichen - Förderzinse auch in den vergangenen Jahren ordnungsgemäß geleistet haben.
Entgegen der Behauptung der Antragstellerinnen liegt auch im Hinblick auf die Prozessführungskosten eines zivilgerichtlichen Verfahrens kein außergewöhnlicher Fall vor, der die Beschreitung des Gerichtsweges unzumutbar erscheinen ließe.
Den Antragstellerinnen steht es daher offen, im Wege eines zivilgerichtlichen Verfahrens ihre verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die den Förderzins regelnden Bestimmungen des MinroG idF des BudgetbegleitG 2014 heranzutragen.
Die Anträge sind daher insgesamt als unzulässig zurückzuweisen.