Die Erstbeschwerdeführerin (Mutter der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin) gab in ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt an, Afghanistan unter anderem deshalb verlassen zu haben, weil ihre Tochter keine Möglichkeit gehabt habe, die Schule zu besuchen. Dieses Vorbringen wurde von der Zweitbeschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht näher ausgeführt: Sie habe in Khost bloß ein halbes Jahr lang die Schule besuchen können, danach sei ihr dies auf Grund der Drucksituation durch die Taliban nicht mehr möglich gewesen und sie habe sich nur noch zu Hause aufhalten können. Mit Ausnahme des Schwimmunterrichts nehme sie in Österreich am normalen Unterricht teil, wobei sie sich regelmäßig mit Freunden außerhalb der Schule treffe.
Das Bundesverwaltungsgericht erachtet das Vorbringen der Beschwerdeführerinnen als wahr und legt es der Beurteilung der Beschwerde zugrunde. In weiterer Folge geht es aber nur davon aus, dass die Beschwerdeführerinnen keine "westliche Orientierung" aufwiesen und keine Verfolgungssituation behauptet hätten. Damit lässt das Bundesverwaltungsgericht das auf die Zweitbeschwerdeführerin bezogene Vorbringen hinsichtlich ihrer mangelnden Bildungsmöglichkeiten in ihrer Heimatprovinz in Afghanistan außer Acht und berücksichtigt weder die Aussagen in den Länderberichten, wonach es in Afghanistan "wiederholte Gasangriffe auf Mädchenschulen" gegeben habe und "Schulbildung für Mädchen immer noch von einem Teil der Bevölkerung abgelehnt" werde, noch die zu dieser Frage vom VfGH und vom VwGH ergangene Rechtsprechung (vgl VfSlg 19646/2012).
Ablehnung der Behandlung der Beschwerde, soweit sie sich gegen das Erkenntnis betreffend die Erstbeschwerdeführerin wendet.
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