Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung der Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 08.03.2012 betr die Sanierung von Fließgewässern, LGBl 21/2012 (Stmk SanierungsV).
Gemäß §33d Abs3 WRG 1959 können die Antragsteller innerhalb von zwei Jahren ab Inkrafttreten der angefochtenen Verordnung der Behörde ein Sanierungsprojekt, allenfalls auch in Form einer "Leermeldung" (dh die Gesellschaften vertreten die Auffassung, sie müssten gegenüber dem seinerzeit bewilligten Projekt keine Änderungen vornehmen), zur wasserrechtlichen Bewilligung vorlegen, sobald sie der Ansicht sind, alle ihnen nach dem Gesetz obliegenden Verpflichtungen erfüllt zu haben. Im Wege des damit eingeleiteten Bewilligungsverfahrens haben sie die Möglichkeit, ihre Bedenken gegen die Stmk SanierungsV an den VfGH heranzutragen. Die mit der Einleitung des Bewilligungsverfahrens verbundenen Kosten sind den Antragstellern zumutbar.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden