Zurückweisung des elektronisch eingebrachten Antrags auf Fristerstreckung wegen Nichterfüllung des Verbesserungsauftrages; Fristverlängerung zur Verbesserung gemäß §85 Abs2 ZPO und §66 Abs1 ZPO iVm §35 VfGG nicht zulässig (vgl zB VfSlg 18293/2007 und VfGH 27.02.2012, B1172/11).
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