Die von der Oö Landesregierung angeführten Punkte können nicht als Raumforschung iSd §15 Abs1 Z1 Oö RaumOG 1994 gewertet werden. Darunter ist die Erhebung des Ist-Zustandes und eine darauf aufbauende Problemanalyse zu verstehen. Die von der Oö Landesregierung ins Treffen geführte Stellungnahme aus dem Jahr 1991 und ein etwaiger Mangel an Baulandreserven (der im Übrigen nicht zahlenmäßig belegt wurde) entsprechen dem nicht. Es fehlt auch jede Auseinandersetzung mit der Frage der an die Betriebsanlage auf dem (benachbarten) Grundstück Nr 16 heranrückenden Wohnbebauung.
(Anlassfall B1114/2011, E v 07.10.2014, Aufhebung des angefochtenen Bescheides).
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