Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung von Teilen der Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich, mit der ein Sanierungsprogramm für Fließgewässer erlassen wird, LGBl 95/2011.
Der antragstellenden Gesellschaft steht ein zumutbarer Weg zur Verfügung, ihre Bedenken an den VfGH heranzutragen, sobald eine Sachentscheidung über ihre gegen den Bescheid des LH von Oberösterreich (betr Feststellung, dass die bestehende Fischaufstiegshilfe beim Kraftwerk Staning die Voraussetzungen des §2 Abs2 der Verordnung nicht erfülle) erhobene Beschwerde vorliegt. Sie kann zunächst im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht die Einleitung eines Verordnungsprüfungsverfahrens nach Art139 Abs1 Z1 B-VG anregen. Sollte das Landesverwaltungsgericht die Bedenken nicht teilen, kann sie gegen dessen Entscheidung Beschwerde nach Art144 Abs1 B-VG erheben.
Das Landesverwaltungsgericht hat jene Verordnungsvorschriften, die die Verpflichtung der antragstellenden Gesellschaft zur Schaffung der Passierbarkeit für die in der Anlage 2 genannten Fischarten begründen, im Beschwerdeverfahren zumindest als Zulässigkeitsvoraussetzung des an den Bundesminister gerichteten Antrages anzuwenden. Denn nur wenn eine Sanierungsverpflichtung besteht, kommt eine Feststellung nach §2 Abs2 der Verordnung (oder auch eine Fristerstreckung nach §33d Abs4 WRG 1959) überhaupt in Betracht.
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