Aufhebung der Wortfolge "teils Eferding" in §1 Z10 sowie von bestimmten Gemeindebezeichnungen in §2 Z3 und Z16 der Bezirksgerichte-Verordnung Oberösterreich 2012, BGBl II 205/2012.
Übertragbarkeit der im E v 11.03.2014, V4/2014 ua, angestellten Erwägungen auf die vorliegend zur Aufhebung beantragten Verordnungsstellen.
Wie die antragstellenden Gerichte - mit Recht - darlegen, schneiden
a) zum einen (infolge der teilweisen Zusammenlegung des Bezirksgerichtes Peuerbach mit dem Bezirksgericht Eferding) die Grenzen des Sprengels des Bezirksgerichtes Eferding insoweit die Grenzen des Sprengels der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen, als die Gemeinden Eschenau im Hausruckkreis, Heiligenberg, Natternbach, Neukirchen am Walde und St. Agatha zur Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen gehören, und
b) zum anderen durch die Zuordnung der Linzer Stadtteile Urfahr, Pöstlingberg und St. Magdalena zum Sprengel des Bezirksgerichtes Urfahr die Sprengelgrenzen dieses Bezirksgerichtes die Grenzen des Sprengels des Magistrates der Landeshauptstadt Linz.
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