Der Antragsteller hat die Möglichkeit, gemäß §97 Abs2 EStG 1988 einen Antrag auf Veranlagung der der Kapitalertragssteuer unterliegenden Einkünfte aus Kapitalvermögen zu stellen. Ein Antrag auf Veranlagung zum besonderen Steuersatz gemäß §27a Abs1 EStG 1988 steht dem Steuerpflichtigen stets offen, nicht nur zum Zweck des Verlustausgleiches (RV1212 BlgNR 24 GP). Der Antragsteller kann somit im Wege eines Antrages auf Veranlagung gemäß §97 Abs2 EStG 1988 eine bescheidmäßige Steuerfestsetzung erwirken.
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