Da weder Art144 B-VG in der seit 01.01.2014 geltenden Fassung noch eine andere Rechtsvorschrift dem VfGH die Zuständigkeit einräumt, Bescheide von Verwaltungsbehörden auf Grund einer an ihn gerichteten Beschwerde zu überprüfen, vielmehr §181a Abs8 StVG idF des Verwaltungsgerichtsbarkeits-AnpassungsG - Justiz, BGBl I 190/2013, vorsieht, dass in Fällen wie dem vorliegenden "vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 Beschwerde an das Oberlandesgericht Wien erhoben werden" kann, erweist sich die vom Einschreiter angestrebte Rechtsverfolgung als offenbar aussichtslos.
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