Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung der Spalte 3 des §13 Abs3 Spalte 3 (der Zahler) SNE-VO 2012 idF der SNE-VO-Novelle 2013.
Die Antragstellerin kann im Zuge des nächstfolgenden Verfahrens zur bescheidförmigen Feststellung der Kostenbasis (gem §48 Abs1 ElWOG 2010 iVm der Einrichtung des Regulierungskontos gem §50 ElWOG 2010) sowohl eine behauptete Gesetzwidrigkeit allgemeiner Festlegungen betreffend die Ausgleichszahlungen geltend machen, als auch auf diesem Weg eine allfällig zu hoch - weil vom Ergebnis einer Gesamtbetrachtung aller Kostenbescheide abweichend - angesetzte Ausgleichszahlungsverpflichtung als kostenrelevant im Verwaltungsverfahren zur Feststellung der (neuen) Kostenbasis über das Regulierungskonto relevieren. Im Zuge dieses Verwaltungsverfahrens besteht dann die Möglichkeit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und in der Folge an den VfGH, in der auch eine Gesetz- bzw Verfassungswidrigkeit der anzuwendenden generellen Rechtsgrundlagen, releviert werden kann.
Vgl im Übrigen VfSlg 19720/2012.
Unzulässigkeit auch des Eventualantrags auf Aufhebung des §13 Abs3 SNE-VO 2012 idF SNE-VO-Novelle 2013 zur Gänze.
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