Wenn der Beschwerdeführer den Eintritt der "Verfolgungsverjährung" behauptet, übersieht er, dass es um diese Frage - hier - nicht geht.
§137 Abs1 Z2 ÄrzteG 1998 verbietet bloß, dass ein - wie im vorliegenden Fall - bereits rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren zum Nachteil des Disziplinarverantwortlichen erneut aufgenommen wird.
Dass die Milderung einer bereits rechtskräftigen Strafe einen Nachteil bewirkt, kann der VfGH nicht finden.
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