Gemäß §10 Abs2 Z2 AsylG 2005 sind Ausweisungen unzulässig, wenn diese eine Verletzung von Art8 EMRK darstellen würden. Im Verfahren vor dem AsylGH wurde der Umstand, dass der (verschollen geglaubte) Familienvater am 27.06.2012 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, nicht berücksichtigt. Aus dem Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten ergeht nicht, dass der AsylGH zum Zeitpunkt seiner Entscheidung am 05.07.2012 tatsächlich Kenntnis vom Aufenthalt des Ehegatten bzw Vaters der Beschwerdeführer in Österreich erlangt hätte; auch das Bundesasylamt hat eine entsprechende Benachrichtigung unterlassen. Die in §15 AsylG 2005 verankerten Mitwirkungspflichten von Asylwerbern im Verfahren können jedoch den Beschwerdeführern im vorliegenden Fall nicht zum Nachteil gereichen, wenn es sich um Tatsachen handelt, die bei der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Ausweisung gemäß §10 AsylG 2005 entscheidungswesentlich sind.
Da der Aufenthalt des Ehegatten bzw Vaters der Beschwerdeführer ein wesentliches Element ist, das im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit der Ausweisung der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nicht ermittelt wurde und daher auch keine Berücksichtigung fand, ist dem belangten Asylgerichtshof (objektive) Willkür vorzuwerfen, da es diesfalls möglich erschiene, dass die Beschwerdeführer das Bundesgebiet vor einer Entscheidung über die Ausweisung ihres mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten bzw Vaters und allfällig sogar ohne diesen verlassen müssten (vgl VfSlg 19401/2011).
Im Übrigen Ablehnung der Beschwerdebehandlung.
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