Keine Bedenken gegen §5 Abs2 DSt im Hinblick auf die in Art6 Abs1 EMRK geforderten Garantien. Der VfGH kann auch nicht erkennen, dass die Bestimmungen über die Zusammensetzung der Disziplinarbehörden unsachlich sind.
Keine Verletzung im Recht auf ein faires Verfahren.
Der VfGH vermag auf Grund der unsubstantiierten Behauptung des Beschwerdeführers nicht zu erkennen, weshalb die Prozessführung des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers gegen die RAK Vorarlberg in einer anderen Sache berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit des Disziplinarrates erwecken sollte, noch dazu, wo der Beschwerdeführer ja von der Möglichkeit der Ablehnung von Mitgliedern des Disziplinarrates wegen Befangenheit keinen Gebrauch und dies auch im Berufungsverfahren nicht geltend gemacht hatte. Es kann der belangten Behörde aus verfassungsrechtlicher Sicht daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie davon ausgeht, dass im vorliegenden Fall keine Befangenheit der RAK Vorarlberg vorlag.
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