Keine Bedenken gegen § 53 Abs. 2 Rechtsanwaltsordnung. Keine Bestimmung der Verfassung sieht vor, daß der Gesetzgeber bei der Festlegung der Höhe von Beiträgen zur Altersversorgung vom System der Einkommensabhängigkeit auszugehen hat. Der Gesetzgeber kann auch ein anderes System wählen; die dann getroffene Regelung darf allerdings in sich nicht gleichheitswidrig sein. Es ist in dieser Hinsicht durchaus sachlich, wenn der Gesetzgeber das Alter des beitragsleistenden Rechtsanwaltes als Kriterium zur Festsetzung der Beitragshöhe heranzieht. Das bedeutet, daß junge Rechtsanwälte geringere Beiträge zahlen als ältere Rechtsanwälte, weil jüngere Rechtsanwälte in der Regel durch einen längeren Zeitraum hindurch ihrer Beitragspflicht nachzukommen haben. Bei älteren Personen liegt es demgegenüber auf der Hand, daß sie nur für eine kürzere Zeit Beiträge zur Versorgungseinrichtung leisten können. Auch hinsichtlich des Abstellens der Höhe der Beitragsleistung auf die Dauer der Standeszugehörigkeit sind gegen {Rechtsanwaltsprüfungsgesetz § 53, § 53 Abs. 2 RAO} keine Bedenken entstanden. Auch die in der RAO enthaltene, mit dem Beitragssystem in einem gewissen Zusammenhang stehende Regelung bezüglich der Leistungen aus der Versorgungseinrichtung (siehe § 52) beinhaltet nichts, was § 53 Abs. 2 verfassungswidrig erscheinen ließe.
Gegen die Umlagenordnungen 1974 und 1975 bestehen ebenfalls keine Bedenken, weil sie dem im {Rechtsanwaltsprüfungsgesetz § 53, § 53 Abs. 2 RAO} enthaltenen Gebot entsprechen, die Beiträge für alle Kammermitglieder gleich hoch zu bemessen.
Die Regelung hat ihre gesetzliche Grundlage im {Rechtsanwaltsprüfungsgesetz § 51, § 51 RAO}, wo der Bundesgesetzgeber die Rechtsanwaltskammern ermächtigt, Leistungsordnungen und Umlagenordnungen zu beschließen. Eine derartige Regelung verstößt dann nicht gegen die Kompetenzbestimmung des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 10, Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG}, wenn der Bundesgesetzgeber im Rahmen seiner Kompetenz an die Kammerorganisation anknüpft und die inhaltliche Ausgestaltung einer Regelung einer Mehrzahl von Verordnungsgebern überläßt.
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