Nach dem Wortlaut des § 56 Abs. 1 in Zusammenhang mit dem Einleitungssatz des {Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz § 55, § 55 Abs. 1 B-KUVG} ist den Angehörigen eine unmittelbare Anspruchsberechtigung auf Leistungen der Krankenversicherung eingeräumt, wogegen nach anderen sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften (vgl. etwa §§ 122, 123 ASVG, BGBl. 189/1955 i. d. g. F. oder §§ 77, 78 BSVG, BGBl. 559/1978 ein Anspruch auf Leistungen der Krankenversicherung nur dem Versicherten für sich und seine Angehörigen eingeräumt ist. Wie der Versicherte (§ 58 Abs. 1 erster Satz) erhalten auch die Angehörigen (§ 58 Abs. 1 zweiter Satz) im Falle der Erkrankung im Ausland unter den in der genannten Bestimmung näher umschriebenen Voraussetzungen die ihnen nach dem B-KUVG zustehenden Sachleistungen vom Dienstgeber des Versicherten. Über den Bestand und den Umfang von Ansprüchen auf Leistungen nach § 59 Abs. 1, und zwar sowohl eines Versicherten als auch eines Angehörigen eines Versicherten, hat, soweit diese im Rahmen des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber des Versicherten zu erbringen sind, die Dienstbehörde des Versicherten zu entscheiden.
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