Keine Bedenken gegen {Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 § 16, § 16 KOVG 1957}.
Die Beschwerde hält die in der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides angedeutete Unterscheidung zwischen schriftlichen und mündlichen Verträgen für eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung.
Der VfGH hat unter dem Blickwinkel des Gleichheitssatzes nicht zu untersuchen, ob eine solche Unterscheidung dem Gesetz entnommen werden kann. Er hat nur zu prüfen, ob das Gesetz verfassungswidrig wäre, wenn es diesen Inhalt hätte. Diese Frage ist aber zu verneinen.
Die Beweiskraft schriftlicher Vereinbarungen ist - besonders wenn es auf den Zeitpunkt der Vereinbarung ankommt - höher als die bloßer mündlicher Abreden. Daß im Bereich des Privatrechtes im allgemeinen mündlich geschlossene Verträge gültig sind, sagt über die Sachlichkeit einer andersartigen Regelung in anderen Rechtsbereichen nichts aus.
Keine Willkür.
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