Durch kein verfassungsgesetzliches Gebot ist der Gesetzgeber verhalten, an die Anwendung der Bestimmung des {Bundesabgabenordnung § 280, § 280 BAO} die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verbindlich vorzusehen.
{Bundesabgabenordnung § 280, § 280 BAO} ist nach Auffassung des VfGH weder aus dem Grunde, daß an seine Anwendung nicht zwingend die Durchführung einer mündlichen Verhandlung geknüpft ist, noch aus einem anderen Grund verfassungswidrig.
In der Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung durch die zur Erlassung der Berufungsentscheidung zuständige Behörde liegt nicht die Verweigerung einer Sachentscheidung.
Im Erk. Slg. 4868/1964 hat der VfGH ausgesprochen, daß im Hinblick auf {Europäische Menschenrechtskonvention Art 6, Art. 6 MRK} gegen die Vorschriften der BAO über die Zuständigkeit der Berufungssenate der Finanzlandesdirektionen keine Bedenken bestehen. Der VfGH sieht keine Veranlassung, von dieser Auffassung abzugehen.
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