Keine Bedenken gegen {Luftfahrtgesetz § 109, § 109 Luftfahrtgesetz}.
Der VwGH hat in seinem die Bf. betreffenden Erk. vom 4. Juli 1975, Z. 1518/1973, dem Rechtsvorgänger der Bf. gemäß {Luftfahrtgesetz § 107, § 107 LFG} die Bewilligung zur gewerbsmäßigen Beförderung von Personen und Sachen mit dem Standort Flughafen Klagenfurt erteilt. Die bel. Beh. schließt daraus zutreffend, daß der VwGH in der Festlegung eines Standortes für ein Luftbeförderungsunternehmen eine im LFG gedeckte Einschränkung i. S. des Art. 6 StGG sieht. Die bel. Beh. verweist darüber hinaus zu Recht darauf, daß der VwGH im Erk. Slg. 6386 A die Begriffe "Standort" und "Betriebsstätte" gleichgesetzt hat. Dazu kommt, daß die mit Bescheid der bel. Beh. vom 9. September 1977 erteilte Bewilligung zur Durchführung von Bedarfsflügen mit dem Standort Flughafen Klagenfurt auf einen diesbezüglichen Antrag der Bf. zurückgeht, welche die Erteilung der Bewilligung mit dem Standort Flughafen Klagenfurt beantragt hatte. Den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, wonach das Büro der Bf. am Flughafen Klagenfurt praktisch geschlossen ist, hat die Bf. in der Beschwerde nicht widersprochen. Die Argumentation der Behörde, daß damit der Standort (Mittelpunkt der wirtschaftlichen Betätigung der Bf.) in Klagenfurt nicht mehr gegeben sei, kann keinesfalls als denkunmöglich bezeichnet werden. Daher denkmögliche Anwendung des § 109.
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