Aus {Kraftfahrgesetz 1967 § 43, § 43 KFG 1967} ergibt sich, daß der Vorgang der Abmeldung im weiteren Sinn neben der Erklärung des Zulassungsbesitzers (Abmeldung im engeren Sinn) auch die Ablieferung des Zulassungsscheines und der Kennzeichentafeln umfaßt, wobei alle diese Akte in der Absicht erfolgen müssen, die Zulassung zum Erlöschen zu bringen, daß aber das Erlöschen der Zulassung dann unmittelbar auf Grund dieser Abmeldung (i. w. S.) eintritt und von der Behörde nur beurkundet wird. Es ist demnach grundsätzlich Sache des Zulassungsbesitzers, ob er auch die Kennzeichentafeln abliefert und damit die Rechtsfolge der Abmeldung herbeiführt. Keine Formulierung des Gesetzes läßt den Schluß zu, daß die Behörde auf Grund einer bloßen Erklärung der Abmeldung berechtigt wäre, das Kennzeichen zwangsweise abzunehmen.
Nach dem festgestellten Sachverhalt hat der Bf. bei Vorlage der Kennzeichentafeln die Erwartung zum Ausdruck gebracht, daß die Abmeldung des alten und die Anmeldung des neuen Fahrzeuges unter einem möglich sei. Selbst wenn er also während des Gespräches mit Amtsrat P die Tafeln ausgefolgt haben sollte, stand dieses Verhalten unter dem erkennbaren Vorbehalt, daß eine neuerliche Zuteilung des Kennzeichens erfolgen werde. Wenn der Beamte eine solche ausschloß, sind durch die Verweigerung der Rückgabe angesichts des engen örtlichen und zeitlichen Zusammenhanges die Kennzeichentafeln dem Bf. im Ergebnis also gegen seinen Willen abgenommen worden (vgl. Slg. 8131/1977) . Darin liegt eine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Zwangsgewalt, die gemäß {Bundes-Verfassungsgesetz Art 144, Art. 144 Abs. 1 B-VG} in Beschwerde gezogen werden kann.
Der VfGH hat wiederholt ausgesprochen, daß die Abnahme von Kennzeichentafeln dem Eigentümer den für die Sache wesentlichen Gebrauch als Fahrzeug unmöglich macht und daher einen Eingriff in das Eigentum am Kraftfahrzeug bedeutet (Slg. 6402/1971, 7091/1973 und 7931/1976) .
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