Wie der VfGH im Erk. Slg. 3640/1959 ausgesprochen hat, ist das Energiewirtschaftsgesetz nicht durch § 1 R-ÜG aufgehoben worden; damit ist auch die Auffassung des VfGH dargetan, daß das Gesetz nicht typisches Gedankengut des Nationalsozialismus enthält, denn andernfalls wäre das Gesetz nach {Rechtsüberleitungsgesetz § 1, § 1 Abs. 1 R-ÜG} aufgehoben worden.
In dem erwähnten Erk. Slg. 3640/1959 hat der VfGH ausgeführt, das EnergiewirtschaftsG falle, soweit es bezüglich der Energieart "Gas" in dem damals zur Entscheidung kommenden Fall in Betracht zu ziehen war (dazu gehört nicht § 10 des Gesetzes) , unter die Kompetenztatbestände "Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie" ({Bundes-Verfassungsgesetz Art 10, Art. 10 Abs. 1 Z 8 B-VG}) und "... sonstige Enteignung sowie sie nicht Angelegenheiten betrifft, die in den selbständigen Wirkungsbereich der Länder fallen" ({Bundes-Verfassungsgesetz Art 10, Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG}) . {Energiewirtschaftsgesetz § 10, § 10 EnergiewirtschaftsG} fällt nach den Kompetenzbestimmungen des B-VG in Gesetzgebung und Vollziehung in die Zuständigkeit des Bundes auf Grund des Tatbestandes "Warenverkehr und Viehverkehr mit dem Ausland" (Art. 10 Abs. 1 Z. 2 B-VG) . Sie wurde durch das Außenhandelsgesetz 1968, BGBl. 314, ihrem Inhalt nach nicht berührt. An die Stelle des im ursprünglichen Text genannten Reichswirtschaftsministers ist nunmehr gemäß dem Bundesministeriengesetz 1973, BGBl. 389 (Abschnitt F des Teiles 2 der Anlage) , der BM für Handel, Gewerbe und Industrie getreten.
Die Handhabung des § 10 EnergiewirtschaftsG ist nicht an einen Antrag gebunden; das Gesetz schließt ein amtswegiges Vorgehen der Behörde nicht aus. Auch der Umstand, daß die Nichteinholung der Genehmigung einen Straftatbestand nach {Energiewirtschaftsgesetz § 15, § 15 Abs. 3 Z 4 EnergiewirtschaftsG} bildet, bedeutet nicht, daß der Behörde eine Handhabung des {Energiewirtschaftsgesetz § 10, § 10 EnergiewirtschaftsG} von Amts wegen verwehrt wäre. Diese aus den Verhältnissen zur Zeit der Erlassung des EnergiewirtschaftsG erklärliche Konstruktion ist anläßlich der Ingeltungsetzung des Gesetzes als österreichische Rechtsvorschrift nicht verändert worden.
Die Erteilung der Genehmigung nach § 10 leg. cit. ist nicht in das Ermessen der Behörde gestellt. Der VfGH hat - in teilweise inhaltlicher Abkehr von früheren Erkenntnissen (z. B. Slg. 3735/1954) - im Erk. Slg. 3317/1958 (später ebenso im Erk. Slg. 4156/1962) ausgeführt, daß die Behörde nicht schon dann berechtigt sei, nach Ermessen vorzugehen, wenn die Gesetzesvorschrift keine bindende Regelung ihres Verhaltens enthalte, es müsse vielmehr im Gesetz ausdrücklich festgelegt sein, daß und inwieweit die Bestimmung ihres Verhaltens der Behörde selbst überlassen werde.
Nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH gebietet {Bundes-Verfassungsgesetz Art 18, Art. 18 Abs. 1 B-VG} dem Gesetzgeber, das verwaltungsbehördliche Verhalten in einem solchen Maße zu determinieren, daß die Übereinstimmung der Verwaltungsakte mit dem Gesetz überprüft werden kann (vgl. z. B. Slg. 4139/1962, 4862/1964, 5923/1969) . Der VfGH hat aber auch - im Zusammenhang mit der gesetzlichen Regelung wirtschaftlicher Tatbestände - ausgesprochen, daß dieser Grundsatz nicht überspannt werden darf (vgl. Slg. 1983/1950, 2768/1954) . Der Präambel des EnergiewirtschaftsG kommt normativer Charakter zu (siehe hiezu die zum Devisengesetz ergangenen Erk. Slg. 3669/1959 und 7338/1974) . Im Hinblick auf § 10 EnergiewirtschaftsG ist aus der Präambel abzuleiten, daß die Erteilung oder Versagung der Genehmigung für die Einfuhr von Gas auf festen Leitungswegen unter dem Gesichtspunkt zu erfolgen hat, daß die Energieart Gas im Interesse des Gemeinwohls wirtschaftlich eingesetzt und die Energieversorgung so sicher und billig wie möglich gestaltet werden kann. Mit dieser Regelung wird das Verhalten der Behörde bei Handhabung des {Energiewirtschaftsgesetz § 10, § 10 EnergiewirtschaftsG} inhaltlich in einer dem Art. 18 B-VG genügenden Weise bestimmt.
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