Keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. auch Slg. 7967/1976) .
§ 48 StVO 1960 regelt, wie Straßenverkehrszeichen anzubringen sind.
Unter "Straßenverkehrszeichen" i. S. dieser Gesetzesstelle sind - wie sich aus dem beigefügten Klammerausdruck ergibt - ausschließlich die in den folgenden §§ 50, 52 und 53 angeführten Verkehrszeichen zu verstehen. Die durch § 1 Abs. 4 ParkometerG vorgeschriebenen "Hinweisschilder" mit der Aufschrift "Abstellen von mehrspurigen Fahrzeugen nur gegen Entgelt" sind in den §§ 50, 52 und 53 StVO 1960 nicht enthalten. Bei ihnen handelt es sich also nicht um Straßenverkehrszeichen i. S. des § 48 StVO 1960; für sie gelten daher diese Vorschriften der StVO 1960 nicht. § 1 Abs. 4 ParkometerG schreibt lediglich vor, daß der Magistrat das Gebiet, für das die Anordnung des Gemeinderates gilt, mit der die Gebührenpflicht in - bereits auf Grund straßenpolizeilicher Anordnungen eingeführten - Kurzparkzonen verfügt wird, "durch Hinweisschilder mit der Aufschrift ' Abstellen von mehrspurigen Fahrzeugen nur gegen Entgelt ' zu kennzeichnen hat" . Daraus ergibt sich, daß diesen Schildern keine normative Wirkung zukommt.
Keine willkürliche oder denkunmögliche Anwendung des § 1 Abs. 3 in Verbindung mit § 4 Abs. 1.
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