Klage auf Auszahlung von Gebühren nach dem KFG 1967.
Nachdem im Hinblick auf {Finanz-Verfassungsgesetz 1948 § 2, § 2 F-VG 1948} verfassungsrechtlich unbedenklichen {Kraftfahrgesetz 1967 § 129, § 129 Abs. 2 KFG 1967} sind die Vergütungen nach Abs. 1 von der Gebietskörperschaft zu leisten, die den Aufwand der das Gutachten einholenden Behörde zu tragen hat. Für die Gutachten, die von einer Behörde der allgemeinen Verwaltung in den Ländern in einer Angelegenheit der mittelbaren Bundesverwaltung eingeholt wurden, sind dies die Länder.
Dem Kläger war das Geschäftsstück des Amtes der Kärntner Landesregierung "mit dem Ersuchen um Kenntnisnahme und entsprechende Beachtung" zur Einsicht vorgeschrieben worden. Er hat mit seiner Unterschrift auf diesem Geschäftsstück lediglich zum Ausdruck gebracht, daß er den Inhalt dieses Geschäftsstückes als Leiter der Abteilung 7 des Amtes der Krnt. Landesregierung zur Kenntnis nimmt.
Nichts deutet darauf hin, daß er eine seine Person betreffende Verzichtserklärung betreffend seinen Anspruch aus Gutachten nach dem KFG 1967 abgegeben hat.
Der Kläger hat die Gegenforderung bestritten. Die beklagte Partei hat keine vollstreckbare Entscheidung der zuständigen Behörde betreffend die erhobene Gegenforderung vorgelegt, sie hat nicht einmal den zur Aufrechnung geltend gemachten Betrag beziffert. Da sich die Gegenforderung nicht gegen eine im Art. 137 B-VG genannte Partei richtet, war die Aufrechnungseinrede zurückzuweisen (unter Bezugnahme auf Slg. 5732/1968, 6198/1970 und 7003/1973) .
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