Festnehmung nach § 35 lit. a VStG. § 102 Abs. 5 KFG 1967 bestimmt, daß der Lenker den Führerschein (lit. a) - und den Zulassungsschein für das von ihm gelenkte Kfz (lit. b) - auf Fahrten mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen hat. Der VwGH hat zu dieser Bestimmung ( und den ihr entsprechenden {Kraftfahrgesetz 1967 § 85, § 85 Abs. 4 KFG} 1955) in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt eingenommen, daß auch derjenige, der ein Kfz zum Parken abgestellt hat, als Lenker anzusehen und daher auch verpflichtet sei, bei einer späteren Beanstandung auf Verlangen eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes den Führerschein und den Zulassungsschein zur Überprüfung vorzuweisen bzw. auszuhändigen (Slg. 6586 A/1965, sowie die Erk. v. 15. Februar 1973, Zl. 95/72 vom 13. Juni 1975, Z. 828, 829/74) . Der VwGH hat hiebei zu einem gewissen engeren zeitlichen Zusammenhang des Geschehens als erforderlich angesehen (- dies wird insbesondere im Erk. vom 13. Juni 1975, Z 828, 829/74 betont) , der aber "mehr als zehn Minuten " betragen kann (Erk. vom 15. Februar 1973, Z 95/72) . In Ansehung dieser unter Bedachtnahme auf die Rechtsprechung des VwGH dargestellten Rechtslage war es aber durchaus vertretbar, wenn der gegen den Bf. einschreitende Polizeirayonsinspektor ihn als zum Vorweisen des Führerscheins verpflichteten Lenker des Pkws ansah und auf Grund der Weigerung des Bf. annahm, daß er die Verwaltungsübertretung nach {Kraftfahrgesetz 1967 § 102, § 102 Abs. 5 KFG 1967} begangen habe.
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