Kennzeichentafeln und Probefahrtscheine ({Kraftfahrgesetz 1967 § 45, § 45 Abs. 4 KFG 1967}) sind Urkunden des Bf., die die Benützung des im Eigentum des Bf. stehenden Kraftfahrzeuges als Fahrzeug auf öffentlichen Straßen erst ermöglichen. Durch die Abnahme der Kennzeichentafeln und des Probefahrtscheines wurde dem Eigentümer der für diese Sache wesentliche Gebrauch als Fahrzeug unmöglich gemacht. Es liegt somit ein Eingriff in das Eigentum des Bf. am Kraftfahrzeug, somit in ein privates Vermögensrecht, vor (vgl. Slg. 6402/1971, 7091/1973) .
Die Behörde kann zwar nach {Kraftfahrgesetz 1967 § 45, § 45 Abs. 6 letzter Satz KFG 1967} u. a. bei mißbräuchlicher Verwendung von Probefahrtkennzeichen die nach § 45 Abs. 1 leg. cit. erteilte Bewilligung aufheben. Eine derartige Zurücknahme der Bewilligung müßte jedoch in Form eines Bescheides ausgesprochen werden. Erst ein solcher Bescheid würde die Pflicht, die Kennzeichentafeln mit dem Probefahrtkennzeichen und dem Probefahrtschein abzuliefern, begründen ({Kraftfahrgesetz 1967 § 45, § 45 Abs. 7 KFG 1967}) .
Das Gesetz berechtigt die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht, die Probefahrtkennzeichentafeln und den Probefahrtschein an Ort und Stelle abzunehmen, auch wenn sie vertretbarer Weise annehmen können, diese Kennzeichen würden verwendet, obwohl keine Probefahrt ( § 45 Abs. 1 vorletzter und letzter Satz KFG 1967) durchgeführt wird.
Insbesondere kann in derartigen Fällen nicht § 58 Abs. 1 letzter Satz in Verbindung mit {Kraftfahrgesetz 1967 § 57, § 57 Abs. 8 KFG} angewendet werden. Auch Probefahrtkennzeichentafeln dürfen nämlich von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes an Ort und Stelle nur dann abgenommen werden, wenn durch die weitere Verwendung des Fahrzeuges die Verkehrssicherheit gefährdet wäre. Diese Voraussetzung war im vorliegenden Fall aber nicht gegeben. Die Abnahme der Kennzeichentafeln und des Probefahrtscheines ist sohin gesetzlos erfolgt.
Die bekämpfte Amtshandlung ist ein in Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehlsgewalt und Zwangsgewalt ergangener Verwaltungsakt, der von einem Beamten des Gendarmeriepostenkommandos V in Vollziehung des KFG 1967 gesetzt worden ist. Zur Vollziehung des KFG 1967 ist in erster Instanz grundsätzlich die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig ({Kraftfahrgesetz 1967 § 123, § 123 Abs. 1 KFG 1967}) . Die Gendarmerie ist ein Bezirkshilfsorgan der Bezirksverwaltungsbehörde (vgl. § 2 Abs. 2 Gendarmeriegesetz 1918, StGBl. 75 i. d. F. BGBl. 59/1972; siehe auch {Kraftfahrgesetz 1967 § 123, § 123 Abs. 2 KFG 1967} und Slg. 4692/1964) . Der Gendarmeriebeamte ist also namens der Bezirkshauptmannschaft V eingeschritten. Der bekämpfte Verwaltungsakt ist demnach dieser Bezirkshauptmannschaft zuzurechnen. Die Bezirkshauptmannschaft ist für in ihre Zuständigkeit fallende Amtshandlung vom Gendarmeriebeamten ihres Bezirkes auch dann verantwortlich, wenn diese Amtshandlungen ohne ihr Wissen durchgeführt wurden oder wenn sie den Gendarmeriebeamten keine Weisungen erteilt hat.
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