Mit Rücksicht darauf, daß {Disziplinarstatut 1990 § 41, § 41 Abs. 2 DSt} keine Höchstgrenze für die dem Verurteilten aufzuerlegenden Kosten enthält und der nach dieser Gesetzesstelle sinngemäß anzuwendende {Strafprozeßordnung 1975 § 381, § 381 Abs. 3 Z 4 StPO} die Grenze von S 1.000,-- für das Verfahren vor den Bezirksgerichten vorsieht, es sich im vorliegenden Fall aber um ein Verfahren vor einer für das ganze Bundesgebiet zuständigen Kollegialbehörde handelt, ist die Annahme nicht denkunmöglich, daß die Grenze von S 1.000,-- nicht für das Verfahren vor der OBDK gilt.
Aus der sinngemäß anzuwendenden Bestimmung des § 381 StPO ergibt sich, daß die Kosten des Strafverfahrens auch andere Kosten als die des kanzleitechnischen Aufwandes umfassen. Da ferner nach § 381 Abs. 5 StPO bei der Bemessung des Pauschalkostenbetrages die Belastung der im Strafverfahren tätigen Behörden und Dienststellen und das Ausmaß der diesen erwachsenen, nicht besonders zu vergütenden Auslagen zu berücksichtigen sind, ist es nicht denkunmöglich, bei der Festsetzung eines Pauschalkostenbetrages gemäß {Disziplinarstatut 1990 § 41, § 41 Abs. 2 DSt} die Dauer der Verhandlung und die notwendigen Reisekosten und Aufenthaltskosten der außerhalb Wiens wohnenden Anwaltsrichter und Kammeranwälte zu berücksichtigen.
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