Klage auf Zahlung einer Aufwandsvergütung nach {Kraftfahrgesetz 1967 § 57, § 57 Abs. 3 dritter Satz KFG 1967}.
Der Aufwand (Personalaufwand und Sachaufwand) , der mit der Erfüllung der dem Landeshauptmann nach dem ersten Satz des § 57 Abs. 3 KFG 1967 obliegenden Verpflichtungen entsteht, ist von den Ländern zu tragen. Eine ausdrückliche Regelung der Ermittlung der Höhe der nach § 57 Abs. 3 dritter Satz zu leistenden Aufwandsvergütung ist im Gesetz nicht enthalten. Es ist daher allein aus dem Inhalt des dritten Satzes im Zusammenhang mit dem ersten Satz des § 57 Abs. 3 zu bestimmen, nach welchen Gesichtspunkten, dem Willen des Gesetzgebers entsprechend, die Höhe einer Aufwandsvergütung festzustellen ist.
Dabei ist von folgenden Erwägungen auszugehen.
a Es handelt sich sowohl beim ersten - wegen der damit verbundenen Verpflichtung der Länder zur Kostentragung - als auch beim dritten Satz des § 57 Abs. 3 um eine finanzausgleichsrechtliche Regelung i. S. des {Finanz-Verfassungsgesetz 1948 § 2, § 2 F-VG} über die Tragung der Kosten eines bei der Erfüllung einer Aufgabe der öffentlichen Verwaltung entstehenden Aufwandes.
Dabei ist im Sinne dieser Bestimmung des F-VG unter "Aufwand" , auch in der Form der Zusammensetzung des Wortes "Aufwandsvergütung" jeglicher Aufwand zu verstehen, der bei der Erfüllung einer Aufgabe der öffentlichen Verwaltung erwächst (vgl. Slg. 6761/1972) .
b Mit der Erfüllung der dem Landeshauptmann nach dem ersten Satz des § 57 Abs. 3 obliegenden Aufgabe (nämlich der "Zurverfügungstellung " der für die Prüfung der Fahrzeuge erforderlichen Einrichtungen) ist ein Aufwand in mehrfacher Hinsicht verbunden: einmal der Aufwand, der unmittelbar der Anschaffung (Errichtung, Herstellung) dieser Einrichtungen dient, sodann der Aufwand dafür, diese Einrichtungen dem Sachverständigen in einem solchen Zustand und einer solchen Ausstattung (in sachlicher und personeller Beziehung) zur Benützung bereitzustellen, daß er sich ihrer bei Prüfung der Fahrzeuge erforderlichenfalls bedienen kann, und schließlich ein mit der Verwaltungstätigkeit der Anschaffung (Errichtung, Herstellung) und der Bereitstellung zur Benützung verbundener Verwaltungsaufwand des Amtes, der als ein Anteil an einer Art "zentraler Regiekosten" angesehen werden kann.
c Auf Grund der Bestimmung des § 1 Abs. 1 FAG 1967 ist das Land zur Tragung des gesamten mit der Erfüllung der Aufgabe des Landeshauptmannes nach dem ersten Satz des § 57 Abs. 3 verbundenen Aufwandes i. S. der Ausführungen unter lit. b verpflichtet.
Motiviert durch die im § 55 Abs. 3 vorgesehene Zuweisung des vom Fahrzeughalter für die wiederkehrende Überprüfung zu leistenden Kostenbeitrages als Einnahme an die Gebietskörperschaft, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat, die die wiederkehrende Überprüfung durchzuführen und damit auch das Gutachten einzuholen hat, wird im dritten Satz des § 57 Abs. 3 diese Gebietskörperschaft verpflichtet, eine "Aufwandsvergütung für die Benützung der zur Verfügung gestellten Einrichtungen" an die Gebietskörperschaft (das Land) zu leisten, die die gesamten Kosten des mit der Erfüllung der Aufgabe des Landeshauptmannes nach dem ersten Satz des § 57 Abs. 3 zu tragen hat. Aus der Formulierung "Aufwandsvergütung für die Benützung der zur Verfügung gestellten Einrichtungen" ergibt sich, daß die Aufwandsvergütung nicht auf eine Vergütung des gesamten mit der Erfüllung der Aufgabe des Landeshauptmannes nach dem ersten Satz des § 57 Abs. 3 verbundenen Aufwandes abgestellt ist. Sie ist vielmehr beschränkt auf die Vergütung des Aufwandes, der dadurch entsteht, daß die Einrichtungen in gesicherter Funktionsfähigkeit (allenfalls mit dem für ihre Bedienung notwendigen Hilfspersonal) für die Benützung durch die Sachverständigen zur Verfügung stehen. Damit ist der Ermittlung der Höhe der Aufwandsvergütung jedenfalls nicht der Verwaltungsaufwand i. S. der vorherigen Ausführungen zu Grunde zu legen.
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