Die bel. Beh. ist davon ausgegangen, daß den Beteiligten auf Grund eines Servitutsvertrages ein Wasserbezugsrecht zusteht. Sie hat sodann geprüft, ob für diese Wassernutzung nach § 9 Abs. 2 WRG 1959 eine Bewilligung der Wasserrechtsbehörde erforderlich ist. Nach dieser Gesetzesstelle bedarf die Benutzung der privaten Tagwässer sowie die Errichtung oder Änderung der hiezu dienenden Anlagen dann einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde, wenn hiedurch auf fremde Rechte oder infolge eines Zusammenhanges mit öffentlichen Gewässern oder fremden Privatgewässern auf das Gefälle, auf den Lauf oder die Beschaffenheit des Wassers, namentlich in gesundheitsschädlicher Weise, oder auf die Höhe des Wasserstandes in diesen Gewässern Einfluß geübt oder eine Gefährdung der Ufer, eine Überschwemmung oder Versumpfung fremder Grundstücke herbeigeführt werden kann. Die bel. Beh. kam zum Schluß, daß dann, wenn Wasserversorgungen, wie im vorliegenden Falle, sowohl hinsichtlich Wasserbezug als auch Wasserleitung schon eine zivilrechtliche Regelung erfahren haben, nicht mehr davon die Rede sein könne, daß durch die Benutzung der Quellwässer auf fremde Rechte Einfluß geübt wird. Die Wasserbenutzung sei daher im vorliegenden Falle nicht bewilligungspflichtig, die Heranziehung des § 142 Abs. 1 WRG 1959 durch die Vorinstanzen sei verfehlt gewesen. Diese Begründung enthält nichts, was auf ein willkürliches Vorgehen der bel. Beh. hinweisen würde.
Der angefochtene Bescheid ist nur verfahrensrechtlicher Art und spricht über den Antrag der Bf. nicht endgültig ab, sondern verweist vielmehr die Sache nur zur neuerlichen Entscheidung an die Wasserrechtsbehörde erster Instanz zurück. Er greift in das Eigentum der Bf. nicht ein.
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