Keine willkürliche Anwendung des {Bundesabgabenordnung § 236, § 236 BAO}.
Die Nachsicht von Abgabenschuldigkeiten ist eine im öffentlichen Recht begründete Maßnahme (vgl. Slg. 4353/1963) . Dadurch, daß diese Maßnahme im angefochtenen Bescheid abgelehnt wurde, kann daher in ein dem Bf. zustehendes Privatrecht nicht eingegriffen worden sein.
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