Durch § 11 a Landesbeamtengesetz 1971 wurde die Anordnung getroffen, daß die Außerdienststellung eines Landesbeamten, der zum Abgeordneten des Bgld. Landtages gewählt wird und die auf ihn gefallene Wahl nicht ablehnt, von Amts wegen für die Dauer des Mandates zu verfügen ist.
Ein Landesbeamter, der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Novelle zum LandesbeamtenG 1971 (22. Oktober 1975) gleichzeitig Mitglied des Bgld. Landtages ist, ist nach Art. II der genannten Novelle nach den Bestimmungen des § 11 a außer Dienst zu stellen. Durch eine Außerdienststellung wird das öffentlichrechtliche Dienstverhältnis eines Beamten nur insoweit verändert, als der Beamte von der Verpflichtung zur Verrichtung seiner Dienstleistungen entbunden wird.
Im besonderen verbleibt der außer Dienst gestellte Beamte nach der auf Grund des § 2 Abs. 1 des LandesbeamtenG 1971 auch für die Bgld. Landesbeamten geltenden Bestimmung des § 72 Dienstpragmatik im ungeschmälerten Genuß des zuletzt bezogenen Diensteinkommens.
Der VfGH hat bereits in seinem Erk. Slg. 944/1928 ausgesprochen, daß die Bestimmung des Art. 95 Abs. 5 B-VG als Minimalvorschrift zur Sicherstellung der Ausübung eines Landtagsmandates durch öffentliche Bedienstete aufzufassen ist. Er hat eine über die Bestimmung des Art. 95 Abs. 5 hinausgehende Regelung einer Landesverfassung, nach der öffentliche Bedienstete zur Ausübung eines Mandates im Landtag keines Urlaubes bedurften und damit den öffentlichen Bediensteten gleichgestellt wurden, die ein Mandat im Nationalrat oder im Bundesrat ausgeübt haben (Art. 59 Abs. 2 B-VG) in keiner Hinsicht als verfassungsrechtlich bedenklich angesehen. Der Inhalt des Art. 95 Abs. 5 B-VG erschöpft sich in der Sicherstellung, daß den öffentlichen Bediensteten, die sich um ein Mandat in einem Landtag bewerben oder zum Abgeordneten eines Landtages gewählt werden, die für die Bewerbung um ein Landtagsmandat oder die Ausübung eines solchen erforderliche freie Zeit zu gewähren ist. Ein Recht auf Ausübung der mit dem Dienstverhältnis verbundenen Tätigkeit der Verrichtung von Dienstleistungen wird dem öffentlichen Bediensteten durch diese Bestimmung nicht gewährleistet. Abweichend vom Wortlaut der ähnlichen Bestimmung des Art. 59 Abs. 2 B-VG ist nach § 71 Abs. 1 Dienstpragmatik ein Beamter, der sich um das Mandat eines Abgeordneten für einen verfassungsmäßigen Vertretungskörper oder um das Mandat eines Ersatzmannes bewirbt, von Amts wegen bis nach vollzogener Wahl außer Dienst zu stellen. Dasselbe gilt gemäß § 71 Abs. 2 nach erfolgter Wahl zum Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates für die Dauer des Mandats. Diese ihrem Inhalte nach bereits im Zeitpunkt des Inkrafttretens des B-VG in Geltung gestandene Bestimmung der DP wurde als mit der Verfassung nicht im Widerspruch stehend und somit weitergeltend angesehen (vgl. Kelsen, Die Bundesverfassung vom 1. Oktober 1920, Wien 1922, S. 150) . Damit wurde anerkannt, daß es dem (einfachen) Dienstrechtsgesetzgeber nicht verwehrt ist, für die Dienstfreistellung von Bundesbeamten, die sich um ein Mandat im Nationalrat bewerben, eine von der Bestimmung des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 59, Art. 59 Abs. 2 B-VG} abweichende Regelung zu erlassen. Daraus ist die Schlußfolgerung zu ziehen, daß es dem zuständigen Dienstrechtsgesetzgeber auch unter dem Gesichtspunkt des Art. 95 Abs. 5 B-VG nicht verwehrt ist, über die in dieser Bestimmung enthaltene Mindestgarantie der Gewährung der erforderlichen freien Zeit hinaus im Hinblick auf die besonderen Verhältnisse, die sich aus der Rechtsstellung eines im öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis stehenden Beamten einerseits und aus der Zugehörigkeit zum Landtag anderseits ergeben, Regelungen zur Sicherstellung der ungehinderten Ausübung eines Mandates im Landtag zu erlassen und damit auch zu bestimmen, daß der Beamte, der zum Abgeordneten des Landtages gewählt wird und die auf ihn gefallene Wahl nicht ablehnt, für die Dauer des Mandates außer Dienst zu stellen ist. Daraus folgt aber auch, daß die dem Art. 95 Abs. 5 entsprechende Bestimmung des Art. 34 der Bgld. Landesverfassung für den Landesgesetzgeber keine Beschränkung bedeutet, eine landesrechtliche Regelung zu erlassen, wonach Landesbeamte, die zu Mitgliedern des Landtages gewählt werden, für die Dauer der Ausübung des Mandates von Amts wegen außer Dienst zu stellen sind.
Nach {Bundes-Verfassungsgesetz Art 19, Art. 19 Abs. 2 B-VG} ist lediglich die Erlassung von Regelungen, mit denen die Zulässigkeit der Betätigung der obersten Organe der Vollziehung nach {Bundes-Verfassungsgesetz Art 19, Art. 19 Abs. 1 B-VG} (Bundespräsident, Bundesminister, Staatssekretäre sowie Mitglieder der Landesregierungen) und von sonstigen öffentlichen Funktionären in der Privatwirtschaft beschränkt wird, dem Bundesgesetzgeber vorbehalten. Die Behauptung des Bf., daß der Landesgesetzgeber zur Erlassung einer Regelung, wie sie § 11 a LandesbeamtenG 1971 zum Gegenstand hat, nicht zuständig sei, sondern daß es hiezu eines Bundesverfassungsgesetzes bedürfe, ist unzutreffend; denn - gleichgültig, ob es sich dabei um eine Unvereinbarkeitsbestimmung handelt oder nicht - weder aus {Bundes-Verfassungsgesetz Art 19, Art. 19 B-VG} noch aus einer anderen bundesverfassungsgesetzlichen Bestimmung läßt sich die Schlußfolgerung ableiten, daß die Erlassung einer Regelung i. S. des § 11 a LandesbeamtenG 1971 dem Bundesverfassungsgesetzgeber oder dem Bundesgesetzgeber vorbehalten und dem Landesgesetzgeber innerhalb seines Zuständigkeitsbereiches verwehrt wäre.
Es liegt auch kein Verstoß gegen das Gleichheitsgebot vor, weil die Außerdienststellung nur für Landesbeamte, aber nicht auch für Vertragsbedienstete vorgesehen ist. Sowohl im Bundesbereich als auch im Landesbereich wird im Dienstrecht zwischen Bediensteten unterschieden, die in einem öffentlichrechtlichen oder in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zu den öffentlichen Dienstgebern stehen. Allein schon die Unterschiede in den Dienstverhältnissen bilden eine sachliche Rechtfertigung für unterschiedliche Behandlungen der Rechtsverhältnisse (Festlegung unterschiedlicher Rechte und Pflichten) der beiden Bedienstetengruppen und damit auch für die unterschiedliche Behandlung der Landesbeamten und der Vertragsbediensteten bei der Außerdienststellung im Falle der Zugehörigkeit zum Landtag.
Die Regelung verstößt auch nicht gegen {Bundes-Verfassungsgesetz Art 7, Art. 7 Abs. 2 B-VG}, weil durch diese Bestimmung des B-VG die ungeschmälerte Ausübung der politischen Rechte, zu denen zweifelsfrei die Ausübung eines Mandates in einem Landtag gehört, nicht aber die Ausübung der Tätigkeit der Verrichtung von Dienstleistungen gewährleistet ist. Es könnte gewiß eine Regelung bedenklich sein, nach der die Annahme eines Mandates zum Verlust der Beamteneigenschaft führen würde. Dies trifft aber nicht zu.
Für die Besorgung der Personalangelegenheiten ist in der Geschäftsordnung der Bgld. Landesregierung aus 1969 vorgesehen, daß die im § 2 Abs. 1 Z 21 angeführten Angelegenheiten einer kollegialen Beschlußfassung durch die Landesregierung vorbehalten sind. Die Besorgung aller übrigen Personalangelegenheiten obliegt nach dem der Referatseinteilung zuständigen Mitglied der Landesregierung. Diese Regelung der Geschäftsordnung der Bgld. Landesregierung bezog sich auf das LandesbeamtenG 1954, LGBl. 20/1955, dessen hier maßgebliche Bestimmungen inhaltlich durch das LandesbeamtenG 1971, LGBL. 14, übernommen wurden. Der VfGH teilt die Auffassung der Bgld. Landesregierung, daß weder durch das LandesbeamtenG 1971, noch durch die erste Novelle zu diesem Gesetz eine neue Vollzugsangelegenheit geschaffen wurde. Diese Gesetze sind vom Zeitpunkt des Inkrafttretens der Geschäftsordnung der Landesregierung aus gesehen, wohl "neu in Kraft getretene Gesetz" , für deren Vollziehung aber die in der Geschäftsordnung enthaltene Regelung über die Besorgung der Personalangelegenheiten zu gelten hat. Für sie kann daher die Bestimmung des § 2 Abs. 2 Z 3 der Geschäftsordnung der Landesregierung keine Anwendung finden. Da die Außerdienststellung nicht zu den Personalangelegenheiten gehört, die nach der Geschäftsordnung der kollegialen Beratung und Beschlußfassung der Landesregierung vorbehalten sind, war zur Erlassung des angefochtenen Bescheides das nach der Referatseinteilung zuständige Mitglied der Landesregierung zuständig. Damit ist der Bf. aus dem von ihm vorgebrachten Grund im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter nicht verletzt worden.
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