Die Frage der Zuerkennung einer Begünstigung nach §§ 500 ff. ASVG ist kein Fall einer Entscheidung über die Versicherungspflicht oder die Berechtigung zur Weiterversicherung oder Selbstversicherung.
Ein bloßer Hinweis auf eine frühere rechtskräftige Erledigung ist kein Bescheid.
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