Gemäß § 120 und {Strafvollzugsgesetz § 121, § 121 Strafvollzugsgesetz} können sich Strafgefangene gegen jede ihre Rechte betreffende Entscheidung oder Anordnung und über jedes ihre Rechte betreffende Verhalten der Strafvollzugsbediensteten beschweren. Eine solche Beschwerde ist auch gegen die Anordnung der Ausführung eines Untersuchungshäftlings zulässig, wenn eine inländische Behörde oder Sicherheitsdienststelle um die Ausführung ersucht ({Strafprozeßordnung 1975 § 183, § 183 Abs. 1 StPO}, {Strafvollzugsgesetz § 98, § 98 StVG}) .
Der Bf., der sich in Untersuchungshaft befindet, wurde zur Vernehmung vor einer Sicherheitsbehörde ausgeführt, bei dieser Vernehmung fehlte der Sicherheitsbehörde jeder Wille, unmittelbar in die Rechtssphäre des Bf. einzugreifen. In einer solchen Vernehmung liegt keine individuelle Norm. Sie stellt keinen unmittelbaren Eingriff in die Rechtssphäre des Bf. dar, weshalb sie nicht den Gegenstand eines Verfahrens nach {Bundes-Verfassungsgesetz Art 144, Art. 144 B-VG} bilden kann (vgl. Slg. 6140/1970) .
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