Keine Bedenken gegen § 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes BGBl. 83/1952 (unter Hinweis auf Slg. 7379/1974) . Der Begriff des Gastgewerbes und Schankgewerbes i. S. des Bundesgesetzes BGBl. 83/1952 ist durch die Erlassung der Gewerbeordnung 1973 nicht verändert worden; er hat auch heute noch denselben Inhalt wie im Jahre 1952. Was damals nicht unter den Begriff des Gastgewerbes und Schankgewerbes fiel, fällt auch heute nicht darunter.
Nach Art. 4 StGG unterliegt die Freizügigkeit der Person innerhalb des Staatsgebietes keiner Beschränkung. Dieses Grundrecht schützt zwar davor, durch die Staatsgewalt daran gehindert zu werden, sich an einen bestimmten Ort oder in ein bestimmtes, räumlich begrenztes Gebiet zu begeben. Dieser Schutz ist aber nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH (vgl. Slg. 7379/1974 und die dort angeführten Vorerkenntnisse) kein schrankenloser. Vielmehr garantiert Art. 4 StGG von vornherein nur eine Freizügigkeit im Rahmen der Rechtsordnung, wobei unsachliche, durch öffentliche Rücksicht nicht gebotene Einengungen dieses Schutzes durch das Gleichheitsgebot verhindert werden. Behördliche Maßnahmen, die das Betreten bestimmter Örtlichkeiten oder Gebiete untersagen, können daher dem Recht auf Freizügigkeit auf Person i. S. des Art. 4 StGG nicht zuwiderlaufen, wenn sie in Anwendung eines verfassungsmäßigen Gesetzes getroffen werden (vgl. Slg. 7379/1974) .
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