Der Pensionsversicherungsanstalt lag ein Antrag der Bfin. auf Begünstigung wegen aus politischen Gründen erfolgter 1. Haft (11. bis 21. Dezember 1936) , 2. Arbeitslosigkeit (1. April bis August 1937) und 3. Auswanderung (1. August 1937 bis 15. August 1944) vor. Die Pensionsversicherungsanstalt hat zunächst nur über die dritte Begünstigung abgesprochen. Hiezu war sie, da die drei Antragsteile inhaltlich trennbar sind, berechtigt. Um über die dritte Begünstigung absprechen zu können, mußte sie die Frage klären, ob der Gatte der Bfin. zum begünstigten Personenkreis nach {Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 500, § 500 ASVG} gehört, ob er also aus politischen oder religiösen Gründen oder aus Gründen der Abstammung ausgewandert ist. Der Landeshauptmann von Wien war im Einspruchsverfahren nur berechtigt, über diesen von der Pensionsversicherungsanstalt erledigten Antragsteil zu entscheiden.
Hiezu war er aber verpflichtet ({Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz § 73, § 73 Abs. 1 AVG}) . Er war durch keine Norm verhalten, die Entscheidung der Pensionsversicherungsanstalt über die beiden anderen Antragsteile abzuwarten. In dem die beiden anderen Antragsteile erledigenden Verfahren wird die Pensionsversicherungsanstalt festzustellen haben, ob die Haft und die Arbeitslosigkeit des Gatten der Bfin. aus politischen oder religiösen Gründen oder aus Gründen der Abstammung erfolgt ist. Weder im bereits durchgeführten noch in dem noch ausständigen Verfahren ist aber in rechtskraftfähiger Weise darüber zu entscheiden, ob der Gatte der Bfin. aus den erwähnten Gründen verfolgt worden ist. Weder hier noch dort stellt dies die Hauptfrage des Verfahrens dar. In beiden Verfahren ist diese Frage lediglich als Sachverhaltselement zu prüfen und zu klären. Weder die Pensionsversicherungsanstalt noch der Landeshauptmann von Wien sind rechtlich in dem einen Verfahren an die Beurteilung dieser Frage im anderen Verfahren gebunden. Dazu kommt, daß die Gründe für die Haft, für die Arbeitslosigkeit und für die Auswanderung durchaus verschieden sein können, so daß die Beurteilung in dem einen Verfahren von jener in dem anderen Verfahren auch rechtlich richtig voneinander abweichen kann. Keinesfalls kann die Bfin. dadurch, daß der Landeshauptmann von Wien hinsichtlich der dritten Begünstigung eine (negative) Entscheidung getroffen hat, in ihrer Rechtsverfolgungsmöglichkeit hinsichtlich der ersten und zweiten Begünstigung beeinträchtigt sein. Daher kein Entzug des gesetzlichen Richters.
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