Das einzige Organ der Gemeinde, das als" allgemeiner Vertretungskörper "anzusprechen ist, ist der Gemeinderat (Art. 117 Abs. 1 lit. a B-VG) . Ein Gemeinderatsausschuß hingegen ist kein allgemeiner Vertretungskörper. Die Wahl in einen Gemeinderatsausschuß kann daher nicht nach Art. 141 Abs. 1 lit. a B-VG angefochten werden.
Was immer man unter dem Begriff" mit der Vollziehung betrautes Organ (betraute Organe) der Gemeinde "verstehen mag, der Gemeinderat fällt nicht darunter, stellt er doch nach den vorstehenden Rechtsvorschriften geradezu den begrifflichen Gegensatz zu einem " mit der Vollziehung betrauten Organ der Gemeinde "dar. Wenn aber der Gemeinderat kein" mit der Vollziehung betrautes Organ der Gemeinde "ist, dann fällt auch ein Ausschuß des Gemeinderates, der - wie der Villacher Umweltausschuß - ausschließlich die Stellung eines Hilfsorgans des Gemeinderates hat, keinesfalls unter diesen Begriff.
Die Wahl in einen derartigen Ausschuß ist also auch nicht nach Art. 141 Abs. 1 lit. b B-VG bekämpfbar.
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