Obgleich § 8 Gemeindewahlordnung den Begriff "ordentlicher Wohnsitz " verbal anders umschreibt als die Wahlordnung zum Nationalrat (§ 27 Abs. 1 NRWO 1971 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Wählerevidenzgesetz 1970) hat der Begriff durch die Landesgesetzgebung den gleichen Inhalt erhalten wie durch die Bundesgesetzgebung (vgl. Slg. 5879/1968 und 6473/1971) . Die Feststellung der Behörde, daß der ordentliche Wohnsitz einer bestimmten Person an einem bestimmten Niederlassungsort gegeben ist, hängt wesentlich von den Umständen ab, aus denen die Absicht der Person erweislich ist oder hervorgeht, den Niederlassungsort bis auf weiteres zum Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu wählen. Jene Feststellung ist gesetzwidrig, wenn sie getroffen wird, ohne daß der maßgebliche Sachverhalt auf Grund eines ordnungsgemäß durchgeführten Ermittlungsverfahrens ausreichend geklärt ist oder ohne daß die maßgeblichen Umstände aufgezeigt werden und dargetan wird, warum sich daraus die Tatsache der Wohnsitzbegründung ergibt. Dies gilt entsprechend umgekehrt auch in bezug auf die Feststellung, daß eine bestimmte Person an einem bestimmten Ort keinen ordentlichen Wohnsitz hat. Die Behörde führt in der Begründung ihres Bescheides an, sie habe "nach den Kriterien, die nach Meinung des VfGH einen ordentlichen Wohnsitz zu begründen geeignet sind, Erhebungen durchgeführt" . Es trifft zwar zu, daß die Behörde ein Ermittlungsverfahren durchgeführt hat. Sein Ergebnis reicht jedoch nicht aus, um verläßlich beurteilen zu können, ob der ordentliche Wohnsitz der in Rede stehenden Personen in K am Tag der Verlautbarung der Wahlausschreibung gegeben war oder nicht. Die Begründung des Bescheides enthält keinerlei Darlegung, weshalb bei den unter 1 bis 8 angeführten Personen das Vorliegen eines ordentlichen Wohnsitzes bejaht, bei allen übrigen unter 9 bis 24 angeführten Personen jedoch das Vorhandensein eines ordentlichen Wohnsitzes als nicht gegeben erachtet wurde. Es handelt sich also lediglich um eine Scheinbegründung, da dem Bescheid nicht entnehmbar ist, welche Umstände im einzelnen Fall als maßgeblich für die Bejahung oder Verneinung der Wohnsitzbegründung angesehen worden sind und warum.
Es war der in der Erlassung des Bescheides der Landeshauptwahlbehörde für Niederösterreich bestehende Teil des Wahlverfahrens als gesetzwidrig aufzuheben. Damit tritt das Verfahren in das Stadium zurück, in dem es sich vor Erlassung des Bescheides befunden hat (vgl. Slg. 6473/1971) . Es wird Sache der Landeshauptwahlbehörde sein, unter Beachtung der vorstehenden Ausführungen über die im Administrativverfahren eingebrachte Wahlanfechtung nach § 57 GWO zu entscheiden, gegebenenfalls nach dessen Abs. 3 das ganze Wahlverfahren als ungültig zu erklären. Es war nicht Aufgabe des VfGH, das ganze Wahlverfahren aufzuheben (vgl. Slg. 5973/1969, 6473/1971) .
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