Dem Antrag, {Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 421, § 421 Abs. 1 ASVG} als verfassungswidrig aufzuheben, wird keine Folge gegeben.
Diese Gesetzesstelle kann nur dahin verstanden werden, daß die einzelnen Interessenvertretungen Anspruch darauf haben, nach Maßgabe der Zahl der ihnen zugehörigen versicherungspflichtigen Kammerzugehörigen Versicherungsvertreter in die Verwaltungskörper der Versicherungsträger zu entsenden, daß sie also nach Maßgabe ihrer verhältnismäßigen Stärke (die sich aus der Zahl der ihnen zugehörigen Versicherungspflichtigen ergibt) Anspruch auf Vertretung in den Verwaltungskörpern haben. Es gelten demnach für die Beschickung der Verwaltungskörper die" Grundsätze des Verhältniswahlrechtes ", auch wenn der Gesetzgeber hier nicht diesen Ausdruck verwendet hat. Der VfGH hat in ständiger Judikatur (vgl. Slg. 1932/1950, 5308/1966 und 6462/1971) erkannt, daß ein Gesetz bereits dann alle wesentlichen Grundsätze für die Durchführung von Wahlen festlege und daher die näheren Anordnungen bezüglich der Gestaltung des Wahlverfahrens der Verordnungsgewalt überlassen könne, wenn es bindende Anordnungen über die Voraussetzungen des Wahlrechtes und der Wählbarkeit enthält, die Durchführung der Wahl nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes festlegt und die Funktionsdauer der gewählten Vertretung bestimmt. Der VfGH war der Ansicht, daß durch die gesetzliche Bindung an die Grundsätze des Verhältniswahlrechtes im Hinblick auf dessen Regelung in anderen Gesetzen der in diesem Punkt wesentliche Inhalt der zu erlassenden Verordnung festgelegt werde. Die im einzelnen mögliche Verschiedenheit der Regelung der Ermittlung des Wahlergebnisses im Rahmen der Grundsätze des Verhältniswahlrechtes sei nicht wesentlich i. S. der Vorschrift des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 18, Art. 18 Abs. 2 B-VG}, die nur verlange, daß die wesentlichen Merkmale der Verordnungsregelung durch das Gesetz vorgegeben sein müssen. Diese unwesentliche Einzelheit zu regeln, könne das Gesetz also der Verordnung überlassen. Der VfGH findet keinen Anlaß, von dieser Rechtsprechung abzugehen. Nun gewährleistet allerdings {Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 421, § 421 Abs. 2 ASVG} nur unter einer weiteren Voraussetzung eine dem {Bundes-Verfassungsgesetz Art 18, Art. 18 B-VG} entsprechende gleichmäßige Vollziehung. Dies wäre erst durch eine weitere generellabstrakte Norm, nämlich eine Rechtsverordnung des zuständigen BM gesichert, die einheitlich die Berechnungsmethode festlegt, nach der die Landeshauptmänner die auf die einzelnen Stellen entfallende Zahl von Versicherungsvertretern festzusetzen haben. Erst dann wäre die an den einzelnen zu richtende konkrete Norm - wie es das Rechtsstaatsprinzip gebietet - auf Grund der generellabstrakten Rechtslage vorausberechenbar und überprüfbar.
Das ASVG verpflichtet nun zwar den zuständigen BM nicht ausdrücklich, eine solche Verordnung zu erlassen. Die Kompetenz zur Erlassung von Verordnungen steht aber den Verwaltungsbehörden im Rahmen ihres Wirkungsbereiches schon auf Grund des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 18, Art. 18 B-VG} zu. Der zuständige BM wäre also jedenfalls ermächtigt gewesen, eine Durchführungsverordnung zu {Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 421, § 421 Abs. 2 ASVG} zu erlassen. Eine verfassungskonforme Auslegung gebietet, eine Verpflichtung des BM für soziale Verwaltung anzunehmen, von seinem Verordnungsrecht Gebrauch zu machen und eine einheitliche Berechnungsmethode festzulegen.
Daraus ergibt sich, daß ohne derartige Verordnung {Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 421, § 421 Abs. 2 ASVG} nicht vollziehbar ist.
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