§ 1 Abs. 3 der Verordnung der Minister der Justiz und des Handels vom 1. Juni 1897, RGBl. 129, über die Ernennung der fachmännischen Laienrichter aus dem Handelsstande und aus dem Kreise der Schiffahrtskundigen, wird als gesetzwidrig aufgehoben.
Es ist davon auszugehen, daß nach Art. 11 des zur Zeit der Erlassung der Verordnung in Kraft gestandenen Staatsgrundgesetzes vom 21. Dezember 1867, RGBl. 145, über die Ausübung der Regierungsgewalt und Vollzugsgewalt, die Staatsbehörden innerhalb ihres amtlichen Wirkungskreises befugt waren, auf Grund der Gesetze Verordnungen zu erlassen. Überschritt eine derartige Verordnung den ihr vom Gesetz gezogenen Rahmen, so war sie von Anfang an gesetzwidrig erlassen und ist vom VfGH im Verordnungsprüfungsverfahren nach {Bundes-Verfassungsgesetz Art 139, Art. 139 B-VG} wegen Gesetzwidrigkeit aufzuheben (vgl. Slg. 2722/1954) .
§ 20 Abs. 2 GOG 1896 ermächtigte den Verordnungsgeber nur, die näheren Vorschriften über die bei der Erstattung der Besetzungsvorschläge zu beobachtenden Grundsätze zu erlassen. Das Gesetz setzt die Funktionsperiode der Laienrichter mit drei Jahren fest; es erlaubt dem Verordnungsgeber nicht, eine hievon abweichende Regelung zu treffen. § 1 Abs. 2 der Verordnung RGBl. 129/1897 legt in Übereinstimmung mit dem Gesetz fest, daß die Ernennung der fachmännischen Laienrichter für die Dauer von drei Jahren erfolgt und daß eine Wiederernennung nicht ausgeschlossen ist. § 1 Abs. 3 der Verordnung verlängert aber (unbeschränkt) die Amtsdauer der fachmännischen Laienrichter über die vom Gesetz vorgesehene dreijährige Funktionsperiode. Der Wortlaut dieser Verordnungsbestimmung ist derart klar, daß er eine von ihm abweichende Auslegung verbietet (vgl. Urteile des OGH vom 18. März 1875, 3 Ob 196/74 und vom 19. März 1975, 1 Ob 31/75) .
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