Nach der i. S. des § 35 VerfGG 1953 anzuwendenden Vorschrift des {Zivilprozeßordnung § 125, § 125 Abs. 2 ZPO} endet eine nach Wochen bestimmte Frist mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, welche durch seine Benennung dem Tag entspricht, an welchem die Frist begonnen hat.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden