§ 178 Zollgesetz 1955, BGBl. 129, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
Der VfGH pflichtet der Bundesregierung bei, daß ein öffentliches Interesse an der Sicherung der Einbringung der Abgaben überhaupt besteht und daß gerade im Zollabgabenrecht und Eingangsabgabenrecht in einer für dieses Rechtsgebiet charakteristischen Art besondere Schwierigkeiten der Sicherung der Einbringung bestehen. Der VfGH hat aber im Erk. Slg. 6903/1972 ausgeführt, daß das öffentliche Interesse an der Sicherung der Einbringlichkeit der Abgaben nicht in jeder Beziehung eine sachliche Rechtfertigung für die Begründung von (persönlichen) Haftungen biete. Der VfGH pflichtet nun zwar der Bundesregierung bei, daß nach seiner ständigen Judikatur der Umstand, daß die Anwendung eines Gesetzes für atypische Einzelfälle zu Härten führt, noch keine Gleichheitswidrigkeit der betreffenden Gesetzesbestimmung bewirkt. Die in § 178 ZollG normierte Sachhaftung umfaßt jedenfalls auch die Fälle, in denen eine später wieder aus dem Zollgebiet ausgeführte Ware dem Eigentümer gestohlen oder auf ähnlich deliktische Weise aus dessen Verfügung gelangt und für sie sodann eine Zollschuld entstanden ist. Derartige Fälle sind bei den heutigen Verkehrsverhältnissen und Wirtschaftsverhältnissen in Europa keinesfalls so selten, daß sie als atypisch bezeichnet werden könnten.
Daß das Bundesgebiet nach {Bundes-Verfassungsgesetz Art 4, Art. 4 B-VG} ein einheitliches Zollgebiet bildet, bedeutet lediglich, daß der Zoll nicht gebietsweise verschieden erhoben und Zwischenzollinien und Verkehrsbeschränkungen, die Zwischenzollinien gleich zu achten sind, nicht errichtet werden dürfen.
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