Dem Antrag des Bezirksgerichtes Marchegg wird hinsichtlich der Bestimmungen der §§ 9 Abs. 1 bis 3, 10, 14 Abs. 1, 15, 16 Abs. 1 lit. a und d, 16 Abs. 3, 17, 18 Abs. 1, 19, 20 Abs. 1 und 2, 22, 23 Abs. 1, 24 Abs. 1 und 3, 25, 26, 27 Abs. 1 und 3, 28 Abs. 1 Z 1 und 2, 28 Abs. 3, 29 Abs. 1, 30 Abs. 1, 31 Abs. 1 und 2, im Abs. 2 jedoch mit Ausnahme der Worte "auf Grund der gegen den Betrag des Schätzungswertes etwa erhobenen Einwendungen, bzw." , der Realschätzordnung keine Folge gegeben.
Auf Grund des Art. 11 StGG vom 21. Dezember 1867, RGBl. 145, über die Ausübung der Regierungsgewalt und Vollzugsgewalt, konnte seinerzeit der Gesetzgeber zur Erlassung sogenannter selbständiger (gesetzesergänzender, nicht auch gesetzesändernder) Verordnungen ermächtigen (vgl. die im Erk. Slg. 6233/1970 angeführte Vorjudikatur . Wie ebenfalls im Erk. Slg. 6263/1970 ausgeführt, erteilte {Exekutionsordnung § 144, § 144 Abs. 4 Exekutionsordnung} in Verbindung mit Art. XLI EGEO eine solche Ermächtigung. Die angeführten Bestimmungen der Realschätzordnung sind also auf Grund einer damals verfassungsrechtlich einwandfreien gesetzlichen Delegation erlassen worden. Sie gehören - diesbezüglich unbedenklich - als selbständige Verordnungen ({Bundes-Verfassungsgesetz Art 139, Art. 139 B-VG}) der Rechtsordnung an, auch wenn die Delegation in der Zwischenzeit weggefallen ist, was nicht untersucht zu werden braucht (vgl. die im Erk. Slg. 6263/1970 angeführte Vorjudikatur) .
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