Keine Bedenken gegen § 17 Disziplinarstatut im Hinblick auf Art. 18 Abs. 1 und {Bundes-Verfassungsgesetz Art 130, Art. 130 Abs. 2 B-VG}; denn sowohl Dringlichkeit als auch Art der gegen einen Anwalt zu beschließenden Maßregeln der Vorsicht richten sich - sofern die Voraussetzungen des § 17 DSt. vorliegen - nach dem Schutzbedürfnis der den Rat eines Anwaltes möglicherweise anrufenden Parteien einerseits und des Standesansehens der Rechtsanwälte anderseits, wobei je nach den Umständen des Falles ein teilweiser Entzug gewisser mit der Ausübung der Rechtsanwaltschaft verbundener Befugnisse oder - äußerstenfalls - auch die Einstellung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft in Betracht kommen kann. Damit scheint das Verhalten der Behörde für die Ausübung des ihr im § 17 DSt. eingeräumten Ermessens hinreichend bestimmt. Denkmögliche Anwendung des § 17.
Das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf freie Erwerbsbetätigung wird durch einen in die private Erwerbsbetätigung eingreifenden Bescheid nur verletzt, wenn der Bescheid entweder ohne jede gesetzliche Grundlage erlassen wurde oder sich auf ein verfassungswidriges Gesetz stützt oder wenn bei Erlassung des Bescheides eine gesetzliche Bestimmung in denkunmöglicher Weise angewendet wurde.
Ständige Rechtsprechung des VfGH, zuletzt Slg. 7440/1974.
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