Keine Bedenken gegen § 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes BGBl. 83/1952.
Diese Gesetzesstelle gibt keine Ermächtigung zur Willkürübung, sondern räumt der Verwaltungsbehörde in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise Ermessen ein. Die Einräumung freien Ermessens an eine Verwaltungsbehörde durch den Gesetzgeber ist, wie sich aus {Bundes-Verfassungsgesetz Art 130, Art. 130 Abs. 2 B-VG} ergibt, grundsätzlich zulässig. Es muß allerdings, wie sich gleichfalls aus dieser Stelle des B-VG ergibt, aus dem Gesetz der Sinn zu entnehmen sein, in dem die Behörde von dem eingeräumten freien Ermessen Gebrauch zu machen hat (Slg. 5101/1965, 5240/1966, 5810/1968, 5980/1969, 6141/1970) . Dies trifft hier zu.
Denn aus dem Inhalt der Regelung ergibt sich, daß sie der Gefahrenabwehr dient (vgl. auch die EB zur RV, 499 BlgNR, und den Bericht des Ausschusses für Verfassungsreform und Verwaltungsreform, 552 BlgNR VI. GB) . Die Behörde handelt also dann i. S. des Gesetzes, wenn sie das Verbot des Betretens von Gastbetrieben und Schankgewerbebetrieben zur Abwehr der Gefahren ausspricht, die sich aus der Trunksucht einer Person oder der Neigung der Person, im Zustand der Trunkenheit straffällig zu werden, für diese Person selbst und die Allgemeinheit ergeben. Keine willkürliche Anwendung dieser Gesetzesstelle.
Die bel. Beh. hat im angefochtenen Bescheid ausgeführt, daß als trunksüchtig i. S. des Gesetzes bereits eine Person zu bezeichnen sei, wenn der Zustand der Trunkenheit infolge eines gewohnheitsmäßigen Mißbrauches von Alkohol wiederholt festgestellt wird, auch ohne daß Zeichen von Gesundheitsstörungen ärztlich nachweisbar seien. Der VfGH hält diese Rechtsauffassung für denkmöglich. Auch sonst keine denkunmögliche Gesetzesanwendung.
Das durch Art. 4 StGG verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht schützt zwar davor, durch die Staatsgewalt daran gehindert zu werden, sich nach einem bestimmten Ort oder in ein bestimmtes, räumlich begrenztes Gebiet zu begeben. Dieser Schutz ist aber kein schrankenloser. Vielmehr garantiert Art. 4 StGG von vornherein nur eine Freizügigkeit im Rahmen der Rechtsordnung, wobei unsachliche, durch öffentliche Rücksicht nicht gebotene Einengungen dieses Schutzes mittels willkürlicher Veränderung der Rechtsordnung durch das Gleichheitsrecht verhindert werden. Behördliche Maßnahmen, die das Betreten bestimmter Örtlichkeiten oder Gebiete untersagen, können daher dem Recht auf Freizügigkeit der Person i. S. des Art. 4 StGG nicht zuwiderlaufen, wenn sie in Anwendung eines verfassungsmäßigen Gesetzes getroffen werden (vgl. Slg. 3447/1958; vgl. auch Slg. 259/1924 und 1897/1949) .
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