Das durch Art. 4 StGG dem Bf. verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Freizügigkeit seiner Person und seines Vermögens bezieht sich auf die örtliche Bewegung. Durch das Verbot der Benützung eines Personenkraftwagens an einem bestimmten Tag (beantragt war die Ausnahme vom tageweisen Fahrverbot gemäß Art. II § 1 Abs. 3 des Bundesgesetzes über Verkehsbeschränkungen zur Sicherung der Treibstoffversorgung BGBl. 5/1974) wird zwar der Verkehr mit diesem an diesem Tag beschränkt, nicht jedoch die Freizügigkeit des Vermögens von Ort zu Ort und auch nicht die Freizügigkeit der Person.
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