Keine Willkür bei Anwendung des § 20 Abs. 3. Abs. 3 des {Reisegebührenvorschrift § 20, § 20 Reisegebührenvorschrift} schließt bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen einen Anspruch auf eine Vergütung nach Abs. 1 (im wesentlichen Beförderungskostenvergütung und Tagesgebühren) aus.
Jedoch kann nach Abs. 4 dieser Gesetzesstelle Beamten, auf die Abs. 3 Anwendung findet, eine besondere Vergütung zuerkannt werden. Wenn dem Abs. 3 des § 20 RGV der Inhalt zukommt, daß darunter auch Dienstverrichtungen fallen, wie sie vom Bf. in seinem ausländischen Dienstort vorgenommen worden sind, so ist der Ausgleich für den dadurch verursachten Mehraufwand in der Regelung des Abs. 4 dieser Gesetzesstelle getroffen. Nichts zwingt dazu, diese Regelung als Ermessensregelung aufzufassen. Aus dem Zusammenhalt der Bestimmungen des Abs. 3 und 4 des § 20 RGV ist es geboten, auch in Abs. 4 die Befugnis zu einer gebundenen Entscheidung zu sehen. Bei einem solchen Inhalt des Gesetzes bestehen dagegen unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes keine Bedenken. Da die Bestimmungen der RGV bei allen davon erfaßten Tatbeständen den Ersatz des Mehraufwandes (§ 1 Abs. 1) regeln, erlaubt {Reisegebührenvorschrift § 20, § 20 Abs. 4 RGV} die Auslegung, daß die Zuerkennung einer besonderen Vergütung unterbleibt, wenn für regelmäßige und in der Natur des Dienstes gelegene Dienstverrichtungen auf anderer Rechtsgrundlage schon eine Entschädigung gewährt wird.
Die Annahme, daß die gemäß § 20 Abs. 4 abzugeltenden Kosten bereits durch die Auslandsverwendungszulage abgegolten sind, ist nicht willkürlich. Es ist daher auch nicht Willkür, wenn die Behörde mit dem angefochtenen Bescheid unter der Annahme, daß dem Bf. eine Vergütung nach § 20 Abs. 3 und 4 RGV nicht zukomme, die Festsetzung einer Pauschvergütung gemäß {Reisegebührenvorschrift § 21, § 21 Abs. 1 RGV} ablehnte.
Der Gesetzgeber verwendet zwar vielfach das Wort "kann" , wenn er der Behörde ein freies Ermessen einräumt. Daraus allein ist jedoch ein sicherer Schluß in dieser Richtung nicht zu ziehen. Ob der Gesetzgeber die Befugnis zu einer Ermessensentscheidung oder zu einer gebundenen Entscheidung einräumt, muß vielmehr dem Inhalt der in Betracht kommenden Verwaltungsvorschrift entnommen werden. Demnach hat das Wort "können" vielfach die Bedeutung von "vermögen" , "dürfen" , "sollen" oder "müssen" (siehe z. B. Slg. 6477/1971) .
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