Der normative Charakter des § 59 Abs. 4 GewO besteht im wesentlichen darin, die Anbahnung von Rechtsgeschäften über Waren durch Gewerbetreibende zu beschränken. Eine solche Beschränkung betrifft aber nicht den Warenverkehr selbst und bringt es daher keineswegs mit sich, daß in einer dem im {Bundes-Verfassungsgesetz Art 4, Art. 4 B-VG} festgelegten Grundsatz der Wirtschaftsgebietseinheit widersprechenden Weise innerhalb Österreichs Gebiete mit der Wirkung abgegrenzt werden, daß über die Grenzen der Warenverkehr nur unter bestimmten wirtschaftlichen Beschränkungen und Erschwerungen fließen dürfte (vgl. Slg. 4649/1964 und 6400/1971) . Entgegen der Auffassung des Bf. ist es dem Gesetzgeber auch durch Art. 6 StGG nicht verwehrt, Anordnungen zu treffen, welche die Anbahnung von Rechtsgeschäften über Waren durch Gewerbetreibende beschränken. Wie der VfGH nämlich schon ausgesprochen hat, ist der Gesetzgeber nach Art. 6 StGG befugt, eine Regelung der Ausübung der Berufe vorzunehmen und vorzuschreiben, daß die Berufsausübung nur unter gewissen Voraussetzungen erlaubt oder unter gewissen Umständen verboten ist; der Gesetzgeber ist dabei - außer an die sonstigen Vorschriften der Verfassung - dem Wesensgehalt des Grundrechtes entsprechend an die in der Natur der zu regelnden Materie liegenden Grenzen, also an die sachlichen Grenzen der Materie, gebunden (Slg. 4163/1962) . Daß die im § 59 Abs. 4 GewO festgelegten Beschränkungen innerhalb dieser Grenzen liegen, ist nicht zweifelhaft. Das vom Bf. im gegebenen Zusammenhang ins Treffen geführte Argument, die bezogene Gesetzesstelle beschränke je nach der Größe der Standortgemeinde der Gewerbetreibenden deren geschäftliche Tätigkeit in unterschiedlichem Umfang (es sei "die überwiegende Zahl aller Autohändler, die ihren Gewerbestandort in kleineren Orten haben, dem wirtschaftlichen Ruin preisgegeben") , kann nach dem Vorgesagten einen Verstoß gegen Art. 6 StGG nicht aufzeigen. Wollte man in diesem Vorbringen jedoch die Behauptung eines Verstoßes gegen das auch den Gesetzgeber bindende Gleichheitsgebot erblicken, so wäre es auch unter diesem Gesichtspunkt nicht geeignet, verfassungsrechtliche Bedenken gegen {Gewerbeordnung 1973 - ÜR § 59, § 59 Abs. 4 GewO} hervorzurufen.
Nach der Rechtsprechung des VfGH ist eine Verletzung des Gleichheitsgebotes durch den Gesetzgeber zwar auch dann möglich, wenn er vorhandenen Unterschieden nicht Rechnung trägt, also Ungleiches gleich behandelt; auch in einem solchen Fall liegt ein Verstoß gegen das Gleichheitsgebot nur bei einem unsachlichen Vorgehen des Gesetzgebers vor (vgl. z. B. Slg. 5208/1966) . Vom Grundsatz her gesehen, daß der Gewerbetreibende sein Gewerbe im selbst gewählten Standort auszuüben hat, bildet die Beschränkung des Aufsuchens von Bestellungen auf Waren der Privatpersonen auf die Standortgemeinde eine Ausnahmeregelung. Wenn der Gesetzgeber diese Ausnahmeregelung bloß auf die Standortgemeinde, also die kleinste territoriale Verwaltungseinheit, erstreckt, so ist dies nicht unsachlich, zumal im allgemeinen die Dichte der Standorte gleicher Gewerbetreibender in größeren Gemeinden höher ist.
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