Die Unzulässigkeit einer Vorstellung gegen Bescheide des Grazer Gemeinderates gründet sich seit 2. Feber 1973 auf Art. II Z 1 des Gesetzes LGBl. 9/1973. Obwohl die Beschlußfassung hierüber im Steiermärkischen Landtag noch vor dem Inkrafttreten der gleichzeitig beschlossenen Neufassung des § 20 Abs. 1 Stmk. L-VG 1960 erfolgte (vgl. Art. III leg. cit.) , bestehen gegen die Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung keine Bedenken, weil die vom VfGH aufgehobene ursprüngliche Fassung des § 20 Abs. 1 Stmk. L-VG 1960 bis zum Ablauf des 30. Juni 1973 unangreifbar geworden ist und also die Beschlußfassung über den Entfall der Vorstellung gegen Bescheide des Grazer Gemeinderates zu stützen vermag.
Wie der VfGH schon mehrfach erkannt hat, wurde die Reichsgaragenordnung durch {Rechtsüberleitungsgesetz § 2, § 2 Rechts-Überleitungsgesetz}, StGBl. 6/1945, als österreichische Rechtsvorschrift im Range eines Landesgesetzes rezipiert (z. B. Slg. 2977/1956 und 6025/1969) . Sie ist, soweit sie danach als steiermärkisches Landesgesetz in Geltung gesetzt wurde, durch die Steiermärkische Bauordnung LGBl. 149/1968 (§ 75 Z 10) , nicht aufgehoben worden. Keine Bedenken gegen ihre Geltung aus dem Blickwinkel des § 1 Abs. 1 Rechts- Überleitungsgesetzes.
Ob eine Norm unter {Rechtsüberleitungsgesetz § 1, § 1 Abs. 1 R-ÜG} fällt, ist ausschließlich nach deren Inhalt, nicht aber an Hand eines Motivenberichtes zu beurteilen.
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