§ 122 Abs. 1 und das Zitat" 113 bis 127 und "im § 140 Abs. 1 Patentgesetz 1970 werden nicht als verfassungswidrig aufgehoben.
Bei Berücksichtigung des Motivenberichtes kann der in Prüfung gezogenen Regelung des PatentG immerhin entnommen werden, daß sie die Behörde keineswegs ermächtigt, Kosten in beliebiger Höhe nach Belieben vorzuschreiben, ihr vielmehr aufträgt, sich an" die allgemeinen Grundsätze über den Prozeßkostenersatz "zu halten. Damit aber stellt sich die Frage nach dem Inhalt dieser Grundsätze und deren Eignung, die behördliche Kostenentscheidung hinreichend zu determinieren.
Verfahrenskosten sind keineswegs nur in Patentangelegenheiten von Bedeutung, die Regelung der damit zusammenhängenden Fragen ist daher eine Aufgabe, die der Gesetzgeber auf zahlreichen Rechtsgebieten zu erfüllen hat. Es besteht denn auch eine ganze Reihe von Vorschriften, die den Ersatz von Verfahrenskosten in einer den unterschiedlichen Verhältnissen und Gegebenheiten in den verschiedenen Verfahrensarten Rechnung tragenden Weise - z. T. sehr eingehend - regeln. Unter diesen Umständen aber muß unter Berücksichtigung der Absicht des Gesetzgebers, aber auch unter Bedachtnahme auf den Grundsatz der möglichst verfassungskonformen Interpretation (z. B. Slg. 5923/1969 angenommen werden, daß § 122 Abs. 1 PatentG 1970 der Behörde aufträgt, sich bei der von ihr zu treffenden Kostenentscheidung - unter Bedachtnahme auf die für die verschiedenen Gebiete geltenden Kostenersatzvorschriften insgesamt - im besonderen an den Grundsätzen der Kostenersatzregelung in jenen Verfahren zu orientieren, die nach Art und Gegenstand dem von ihr durchgeführten Verfahren am ähnlichsten sind. Wie nun die Bundesregierung zutreffend ausführt, läßt sich aus den vergleichbare Verfahren regelnden Rechtsvorschriften - die Bundesregierung nennt als solche {Zivilprozeßordnung § 41, § 41 Abs. 1 ZPO}, § 74 Abs. 1 EO, {Berggesetz 1975 § 111, § 111 Abs. 2 Berggesetz}, BGBl. 73/1954 und § 123 Abs. 2 WRG 1959, BGBl. 215 - als Grundsatz erkennen," daß in einem streitigen Verfahren über Parteienansprüche die unterliegende Partei der obsiegenden Partei die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten zu ersetzen hat ", wobei zu den zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten auch das angemessene Entgelt für eine" sachkundige Vertretung "gehört. Dies ist der seinem Sinn entsprechende Inhalt des § 122 Abs. 1 PatentG 1970. Danach ist aber die Kostenentscheidung in den wesentlichsten Belangen determiniert und der Behörde in eben diesen Belangen in Wahrheit gar kein Ermessen in der heute gebräuchlichen Bedeutung dieses Wortes eingeräumt.
Die Worte" auch wenn er von Dritten gestellt wird "im § 146 Abs. 2 PatentG 1970 werden als verfassungswidrig aufgehoben.
Die Wirkung einer nach § 146 Abs. 1 PatentG 1970 getroffenen Anordnung erstreckt sich nicht bloß auf die Parteien des Nichtigkeitsverfahrens, sondern auch auf Dritte: auch sie können einen Antrag auf Nichtigerklärung des Patentes auf" dieselben Tatsachen oder Beweismittel "nicht mehr stützen.
Für das Beweisverfahren bei" Anfechtung von Patenten "(Überschrift zu Abschnitt III, Unterabschnitt B PatentG 1970) bestimmt § 120 Abs. 1 leg. cit., daß dieses," soweit durch dieses Gesetz nicht abweichende Bestimmungen getroffen werden, in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften der §§ 266 bis 383 der Zivilprozeßordnung durchzuführen ". Dieser Bestimmung zufolge ist das Beweisverfahren bei Anfechtung von Patenten, also auch bei der Nichtigerklärung eines Patentes (§ 112 Abs. 1 PatentG 1970) durch den Grundsatz der formellen Wahrheit gekennzeichnet. Der Inhalt der auf Grund eines Anfechtungsverfahrens zu treffenden Entscheidung kann daher durch die den gegnerischen Parteien gemeinsamen Interessen nicht unerheblich beeinflußt werden. Es ist sachlich nicht gerechtfertigt, einer solchen Entscheidung Wirkungen auch für Dritte zu verleihen, deren möglicherweise gegenteilige Interessen im Verfahren von der Behörde gar nicht berücksichtigt werden durften.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden