Keine Bedenken gegen {Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 § 73, § 73 Abs. 1 vorletzter Satz KOVG 1957}. Eine unterschiedliche Behandlung von Beiträgen oder Beitragsanteilen zu der im KOVG 1957 geregelten Krankenversicherung der Kriegshinterbliebenen und von Beiträgen zu einer in den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften geregelten Krankenversicherung anläßlich der Ermittlung des Einkommens nach § 13 KOVG 1957 kann für sich allein nicht als unsachliche Differenzierung angesehen werden, denn die nach dem KOVG 1957 den Beschädigten und deren Hinterbliebenen gewährten Versorgungsleistungen sind als Fürsorgeleistungen zu verstehen (vgl. z. B. auch den Kompetenztatbestand des Art. 10 Abs. 1 Z. 15 B-VG) , die sich von Leistungen ähnlicher Art im Bereich der Sozialversicherung (vgl. dazu den Kompetenztatbestand des Art. 10 Abs. 1 Z. 11 B-VG) ihrem Wesen nach unterscheiden. Der allen Versorgungsleistungen nach dem KOVG 1957 gemeinsame fürsorgliche Charakter rechtfertigt es auch, die Regelung der einzelnen Leistungen in eine inhaltliche Beziehung zueinander zu bringen. Ist nun in {Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 § 73, § 73 Abs. 1 KOVG 1957} im Interesse der in der Krankenversicherung der Kriegshinterbliebenen Versicherten dem Bund die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen oder Beitragsanteilen für die Versicherten auferlegt, so kann es nicht als unsachlich erkannt werden, wenn die von den Versicherten zu entrichtenden Beiträge oder Beitragsanteile insoweit von den Versicherten selbst zu tragen sind, als sie nicht von dem nach § 13 zu ermittelnden Einkommen abgesetzt werden können und es daher bei Bemessung der Zusatzrente nach § 35 Abs. 3 nicht zu einer Erhöhung um den Betrag dieser Beiträge oder Beitragsanteile kommt.
Der letzte Satz in § 13 Abs. 5 KOVG 1957 (Fassung BGBl. 21/1969, 350/1970 und 163/1972) bestimmt, daß bei Ermittlung des Pauschalbetrages für das Einkommen des Übergebers eines landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betriebes Absetzungen nicht zulässig sind. Der VfGH hat schon im Erk. Slg. 5882/1969 dargetan, daß gegen § 13 Abs. 5 KOVG 1957 (damals im Bereich des {Opferfürsorgegesetz § 11, § 11 Abs. 14 Opferfürsorgegesetz}) keine Bedenken im Hinblick auf das Gleichheitsgebot bestehen; im Erk. Slg. 7020/1973 hat der VfGH auf diese Aussage verwiesen. Auch unter den von der Bfin. angeführten Gesichtspunkten bestehen keine derartigen Bedenken. Der nach den Bestimmungen des § 13 Abs. 5 KOVG 1957 zu ermittelnde Einkommensbetrag ist ein Pauschalwert, dem der Einheitswert des übergebenen landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betriebes zugrunde liegt. Wie jede Pauschalierung geht auch diese von einer Durchschnittsbetrachtung aus. Dem {Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 § 13, § 13 Abs. 1 KOVG 1957} kann entnommen werden, daß unter dem i. S. dieses Gesetzes bei der Bemessung der Zusatzrente zu berücksichtigenden Einkommen eine Wertsumme zu verstehen ist, die eine Person verbrauchen kann. Der in dieser Gesetzesstelle enthaltene Hinweis auf die Sonderbestimmungen der Abs. 4 bis 9 zeigt, daß auch der nach Abs. 5 ermittelte Pauschalwert eine solche Wertsumme darstellt. Der von der bel. Beh. angenommene Inhalt des Gesetzes, wonach der von der Bfin. angeführte Kriegsopferverbandsbeitrag und der Kirchenbeitrag bei der Ermittlung des Einkommens nach § 13 Abs. 5 nicht abgezogen werden kann, widerspricht nicht dem Gleichheitsgrundsatz. Derartige Aufwendungen können als Verbrauch des zu ermittelnden Einkommens gewertet werden.
§ 13 Abs. 1 läßt eine gleiche Auslegung zu, so daß diesbezüglich kein Unterschied zwischen dem nach dieser Gesetzesstelle zu ermittelnden und dem nach Abs. 5 als Pauschalwert zu ermittelnden Einkommen besteht.
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