Als Rechtsgrundlage für den im angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Pauschalkostenbeitrag zum Disziplinarverfahren ist gemäß § 41 Abs. 2 Disziplinarstatut § 381 Abs. 1 Z 1 StPO sinngemäß heranzuziehen. Was den Ersatz der Reisegebühren für einen Anwaltsrichter und den Kammeranwaltstellvertreter (je 900 S) betrifft, so ist zunächst festzustellen, daß auch diesbezüglich - da es hiefür eine Sonderregelung außerhalb des § 41 Abs. 2 DSt. nicht gibt - die StPO sinngemäß anzuwenden ist. Es erhebt sich daher die Frage, welche Regelung der StPO hinsichtlich des Ersatzes der dem Bund erwachsenden Reisekosten für Richter und Staatsanwälte gilt. Die Kosten der Strafrechtspflege dürfen, da keine speziell gesetzliche Vorschrift anderes anordnet, nur im Rahmen des Pauschalbetrages gemäß {Strafprozeßordnung 1975 § 381, § 381 Abs. 1 Z 1 StPO} zum Ersatz vorgeschrieben werden. Demnach ist es denkunmöglich, bei der Ermittlung der vom Verurteilten zu ersetzenden Kosten des Disziplinarverfahrens gemäß {Disziplinarstatut 1990 § 41, § 41 Abs. 2 DSt} neben dem Pauschalkostenbetrag auch die in Rede stehenden Reisekosten in Rechnung zu stellen.
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