Gemäß § 188 Abs. 1 StPO 1960 (Fassung BGBl. 143/1972) obliegt die Überwachung der Besuche der Untersuchungshäftlinge dem Untersuchungsrichter. Im vorliegenden Fall wurde die Überwachung von einer Schriftführerin des Gerichtes im Auftrag des Untersuchungsrichters durchgeführt. Diese handelte im Rahmen des Auftrages des Untersuchungsrichters. Die von ihr getroffenen Maßnahmen sind daher dem Untersuchungsrichter, also einem Gerichtsorgan, zuzurechnen.
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